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{'item': 'Ra 2023/10/0347'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/10/0347 RechtssatzDas ForstG definiert den in § 33 Abs. 4 verwendeten Begriff der "Schutzhütte" nicht. Bereits die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf das Befahren der Forststraße durch Fahrzeuge "im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten" lässt allerdings erkennen, dass dem Gesetzgeber ein streng auf die jeweilige Funktion ("Rettungseinsatz"; Versorgung einer "Schutzhütte") der beiden damit dem Erhalter der Forststraße - im öffentlichen Interesse - auferlegten Duldungsverpflichtungen abzielendes Begriffsverständnis vor Augen gestanden ist. Ein derartiges - enges, auf die Schutzfunktion abstellendes - Begriffsverständnis lassen auch die Materialien (1266 BlgNR

  1. GP) erkennen. Der Gesetzgeber wollte demnach eine Befahrung durch Fahrzeuge zu Versorgungszwecken im Sinne des § 33 Abs. 4 leg. cit. nur einem engeren, auf die Schutzfunktion der in Rede stehenden Hütte bezogenen Kreis von "an der Wegbenützung interessierten Bewirtschaftern von Liegenschaften" vorbehalten. Eine solche Schutzfunktion kann nach Ansicht des VwGH vor dem Hintergrund des in den Materialien zum Ausdruck kommenden Ausnahmecharakters der auferlegten Duldungsverpflichtung nur dann angenommen werden, wenn diese Schutzfunktion grundsätzlich gegenüber jedem Schutzsuchenden - wenn auch allenfalls nur durch Bereitstellen des notdürftigsten Schutzes gegenüber widrigen Naturgegebenheiten - erfüllt wird.Das ForstG definiert den in Paragraph 33, Absatz 4, verwendeten Begriff der "Schutzhütte" nicht. Bereits die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf das Befahren der Forststraße durch Fahrzeuge "im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten" lässt allerdings erkennen, dass dem Gesetzgeber ein streng auf die jeweilige Funktion ("Rettungseinsatz"; Versorgung einer "Schutzhütte") der beiden damit dem Erhalter der Forststraße - im öffentlichen Interesse - auferlegten Duldungsverpflichtungen abzielendes Begriffsverständnis vor Augen gestanden ist. Ein derartiges - enges, auf die Schutzfunktion abstellendes - Begriffsverständnis lassen auch die Materialien (1266 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode erkennen. Der Gesetzgeber wollte demnach eine Befahrung durch Fahrzeuge zu Versorgungszwecken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, leg. cit. nur einem engeren, auf die Schutzfunktion der in Rede stehenden Hütte bezogenen Kreis von "an der Wegbenützung interessierten Bewirtschaftern von Liegenschaften" vorbehalten. Eine solche Schutzfunktion kann nach Ansicht des VwGH vor dem Hintergrund des in den Materialien zum Ausdruck kommenden Ausnahmecharakters der auferlegten Duldungsverpflichtung nur dann angenommen werden, wenn diese Schutzfunktion grundsätzlich gegenüber jedem Schutzsuchenden - wenn auch allenfalls nur durch Bereitstellen des notdürftigsten Schutzes gegenüber widrigen Naturgegebenheiten - erfüllt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100347.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.