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{'item': 'Ra 2023/10/0393'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2023 GeschäftszahlRa 2023/10/0393 RechtssatzSchon dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Z 3 ForstG 1975 ist eine Einschränkung dahingehend, dass von einer Befestigung nur dann gesprochen werden könne, wenn eine solche Standfestigkeit vorliege, die "das ganzjährige Befahren mit allen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere auch LKWs" ermögliche, nicht zu entnehmen. Das Gesetz stellt in der zweiten Variante der letztgenannten Bestimmung - lediglich - darauf ab, dass die Straße mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist, ohne auf eine solche Schotterung oder Befestigung Bezug zu nehmen, die "eine ganzjährige Befahrbarkeit mit LKW" ermöglicht. Auch den Materialien zur Novelle des ForstG 1975 BGBl. I Nr. 59/2002 (970 BlgNR

  1. GP 36) ist in keiner Weise zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber ein derartiges Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, verweisen diese doch vielmehr darauf, dass durch die Neudefinition des Begriffs "Forststraße" eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung lediglich dahin vorgenommen werden sollte, dass "nur vorübergehend angelegte Rückewege" sowie "geringfügige Eingriffe in das Gelände, die durch das Befahren mit Rückemaschinen entstehen", ausgenommen werden sollten. Durch "die Begrenzung der mit der Errichtung von Rückewegen verbundenen Änderung des bisherigen Niveaus auf 0,5 m" sollten aber - weiterhin - "mehr als geringfügige Eingriffe" hintangehalten werden. Dass eine Forststraße erst dann vorliegen sollte, wenn der in Rede stehende Weg eine solche Standfestigkeit aufweist, dass "das ganzjährige Befahren mit allen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere auch LKWs" möglich ist, kann diesen Materialien nicht entnommen werden.Schon dem Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, ForstG 1975 ist eine Einschränkung dahingehend, dass von einer Befestigung nur dann gesprochen werden könne, wenn eine solche Standfestigkeit vorliege, die "das ganzjährige Befahren mit allen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere auch LKWs" ermögliche, nicht zu entnehmen. Das Gesetz stellt in der zweiten Variante der letztgenannten Bestimmung - lediglich - darauf ab, dass die Straße mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist, ohne auf eine solche Schotterung oder Befestigung Bezug zu nehmen, die "eine ganzjährige Befahrbarkeit mit LKW" ermöglicht. Auch den Materialien zur Novelle des ForstG 1975 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, (970 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 36) ist in keiner Weise zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber ein derartiges Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, verweisen diese doch vielmehr darauf, dass durch die Neudefinition des Begriffs "Forststraße" eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung lediglich dahin vorgenommen werden sollte, dass "nur vorübergehend angelegte Rückewege" sowie "geringfügige Eingriffe in das Gelände, die durch das Befahren mit Rückemaschinen entstehen", ausgenommen werden sollten. Durch "die Begrenzung der mit der Errichtung von Rückewegen verbundenen Änderung des bisherigen Niveaus auf 0,5 m" sollten aber - weiterhin - "mehr als geringfügige Eingriffe" hintangehalten werden. Dass eine Forststraße erst dann vorliegen sollte, wenn der in Rede stehende Weg eine solche Standfestigkeit aufweist, dass "das ganzjährige Befahren mit allen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere auch LKWs" möglich ist, kann diesen Materialien nicht entnommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100393.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.