RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlRo 2023/11/0011 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2023/11/0010 E 21.01.2026 Ro 2023/11/0012 E 21.01.2026 RechtssatzEs besteht keine nationale Regelung, welche es - im Sinn des Urteilstenors in der Rechtssache C-155/22 - nicht erlauben würde, die einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 VStG enthält als allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts ohne spezifischen verkehrsrechtlichen Inhalt keine derartige Vorschrift. Auch § 24a Abs. 3 GütbefG 1995, der in das Verkehrsunternehmensregister einzutragende Daten regelt, stellt keine solche Regelung dar. Weder aus dem GütbefG 1995 noch aus der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergibt sich, dass die Entziehung der Konzession wegen eines Wegfalls der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995 von der Eintragung von Verstößen gegen die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften (etwa jene über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit und den Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte iSd. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b sublit. i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) in das Verkehrsunternehmensregister abhängig wäre. Gemäß § 5 Abs. 1 vierter Satz GütbefG 1995 ist ein Verfahren zur Entziehung der Konzession bei Wegfall der Zuverlässigkeit vielmehr von Amts wegen einzuleiten und zu führen (arg: "ist die Konzession zu entziehen").Es besteht keine nationale Regelung, welche es - im Sinn des Urteilstenors in der Rechtssache C-155/22 - nicht erlauben würde, die einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen. Paragraph 9, Absatz 2, VStG enthält als allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts ohne spezifischen verkehrsrechtlichen Inhalt keine derartige Vorschrift. Auch Paragraph 24 a, Absatz 3, GütbefG 1995, der in das Verkehrsunternehmensregister einzutragende Daten regelt, stellt keine solche Regelung dar. Weder aus dem GütbefG 1995 noch aus der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, ergibt sich, dass die Entziehung der Konzession wegen eines Wegfalls der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 GütbefG 1995 von der Eintragung von Verstößen gegen die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften (etwa jene über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit und den Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte iSd. Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 3 Litera b, sublit. i Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) in das Verkehrsunternehmensregister abhängig wäre. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz GütbefG 1995 ist ein Verfahren zur Entziehung der Konzession bei Wegfall der Zuverlässigkeit vielmehr von Amts wegen einzuleiten und zu führen (arg: "ist die Konzession zu entziehen"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110011.J06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.