RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlRo 2023/11/0019 RechtssatzHinsichtlich der Zielsetzung der produktbezogenen Regelungen des TNRSG und deren verfassungsrechtlichen Kontextes hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 20.151/2017 zur Novelle BGBl. I Nr. 22/2016, mit welcher auch § 10a über die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse in das TNRSG aufgenommen wurde, ausgeführt, dass diese Novelle im Allgemeinen dem Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutz diene. Zu dem mit dieser Novelle ebenfalls erlassenen Versandhandelsverbot für (auch nikotinfreie) elektronische Zigaretten und Liquids führte der VfGH aus, es sei nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den Versandhandel aus Gründen des Gesundheits-, Konsumenten- oder Jugendschutzes ebenso wie jenen mit Tabakerzeugnissen und anderen verwandten Erzeugnissen untersage, auch wenn bei elektronischen Zigaretten kein Verbrennungs-, sondern ein Verdampfungsvorgang stattfinde. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen von (nikotinfreien wie nikotinhaltigen) elektronischen Zigaretten auf die menschliche Gesundheit mangels Langzeitstudien noch nicht abschätzbar seien (Pkt. 2.6.
- dieses Erkenntnisses). Es wäre, so der VfGH weiter, vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung sogar unsachlich, ein Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse, nicht jedoch auch für die ähnlich gesundheitsgefährdenden verwandten Erzeugnisse - dazu zählen gemäß § 1 Z 1e TNRSG auch neuartigen Tabakerzeugnisse - vorzusehen, selbst wenn die elektronische Zigarette im Vergleich zur gewöhnlichen Zigarette weniger schädigende Auswirkungen aufweise (Pkt. 2.4.6.
- dieses Erkenntnisses).Hinsichtlich der Zielsetzung der produktbezogenen Regelungen des TNRSG und deren verfassungsrechtlichen Kontextes hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 20.151 aus 2017, zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, mit welcher auch Paragraph 10 a, über die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse in das TNRSG aufgenommen wurde, ausgeführt, dass diese Novelle im Allgemeinen dem Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutz diene. Zu dem mit dieser Novelle ebenfalls erlassenen Versandhandelsverbot für (auch nikotinfreie) elektronische Zigaretten und Liquids führte der VfGH aus, es sei nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den Versandhandel aus Gründen des Gesundheits-, Konsumenten- oder Jugendschutzes ebenso wie jenen mit Tabakerzeugnissen und anderen verwandten Erzeugnissen untersage, auch wenn bei elektronischen Zigaretten kein Verbrennungs-, sondern ein Verdampfungsvorgang stattfinde. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen von (nikotinfreien wie nikotinhaltigen) elektronischen Zigaretten auf die menschliche Gesundheit mangels Langzeitstudien noch nicht abschätzbar seien (Pkt. 2.6.
- dieses Erkenntnisses). Es wäre, so der VfGH weiter, vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung sogar unsachlich, ein Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse, nicht jedoch auch für die ähnlich gesundheitsgefährdenden verwandten Erzeugnisse - dazu zählen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins e, TNRSG auch neuartigen Tabakerzeugnisse - vorzusehen, selbst wenn die elektronische Zigarette im Vergleich zur gewöhnlichen Zigarette weniger schädigende Auswirkungen aufweise (Pkt. 2.4.6.
- dieses Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J08