RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlRo 2023/11/0019 RechtssatzMit der Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 im TNRSG wurde für neuartige Tabakerzeugnisse eine gesonderte Zulassung eingeführt. Für kein anderes Erzeugnis besteht nach dem TNRSG ein vergleichbares Zulassungserfordernis. Zwar dürfen Herstellerinnen und Importeurinnen nur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringen, die den Anforderungen der TPD II bzw. den produktbezogenen Bestimmungen des TNRSG entsprechen (vgl. § 2 Abs. 1 TNRSG), und die die dort geregelten Meldeverfahren durchlaufen haben (vgl. EuG 20.9.2023, Nicoventures Trading Ltd, T-706/22, Rn. 43). Wenn demgegenüber für neuartige Tabakerzeugnisse, über die unionsrechtlich vorgesehene (bloße) Meldung gemäß Art. 19 Abs. 1 TPD II hinausgehend, der Marktzugang von einer vorab zu erteilenden behördlichen Bewilligung abhängt, liegt es auf der Hand, dass eine solche regulatorische Maßnahme umso mehr der Verwirklichung der mit den produktbezogenen Bestimmungen verfolgten Zielsetzungen des TNRSG, wie insbesondere dem Gesundheitsschutz, dient. Vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung der Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 ist es angesichts des unions- und verfassungsrechtlichen (VfSlg. 20.151/2017) sowie gesetzessystematischen Kontextes auszuschließen, dass eine Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 10a TNRSG unabhängig von ihren gesundheitlichen Auswirkungen erfolgen dürfte. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch nicht die verpflichtende Bereitstellung von Informationen und Studien etwa über die Toxizität und die Emissionen der zur Zulassung beantragten Produkte (vgl. § 10a Abs. 2 Z 2 bis 5 TNRSG) vorgesehen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, im TNRSG wurde für neuartige Tabakerzeugnisse eine gesonderte Zulassung eingeführt. Für kein anderes Erzeugnis besteht nach dem TNRSG ein vergleichbares Zulassungserfordernis. Zwar dürfen Herstellerinnen und Importeurinnen nur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringen, die den Anforderungen der TPD römisch zwei bzw. den produktbezogenen Bestimmungen des TNRSG entsprechen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, TNRSG), und die die dort geregelten Meldeverfahren durchlaufen haben vergleiche EuG 20.9.2023, Nicoventures Trading Ltd, T-706/22, Rn. 43). Wenn demgegenüber für neuartige Tabakerzeugnisse, über die unionsrechtlich vorgesehene (bloße) Meldung gemäß Artikel 19, Absatz eins, TPD römisch zwei hinausgehend, der Marktzugang von einer vorab zu erteilenden behördlichen Bewilligung abhängt, liegt es auf der Hand, dass eine solche regulatorische Maßnahme umso mehr der Verwirklichung der mit den produktbezogenen Bestimmungen verfolgten Zielsetzungen des TNRSG, wie insbesondere dem Gesundheitsschutz, dient. Vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, ist es angesichts des unions- und verfassungsrechtlichen (VfSlg. 20.151 aus 2017,) sowie gesetzessystematischen Kontextes auszuschließen, dass eine Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach Paragraph 10 a, TNRSG unabhängig von ihren gesundheitlichen Auswirkungen erfolgen dürfte. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch nicht die verpflichtende Bereitstellung von Informationen und Studien etwa über die Toxizität und die Emissionen der zur Zulassung beantragten Produkte vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 TNRSG) vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J09
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