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{'item': 'Ra 2023/11/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/11/0031 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VwGH bilden "Sozialhilfeleistungen" keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 WWFSG 1989 ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/05/0120, und 5.3.2014, 2013/05/0041, zu Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung). Gemäß § 262 Abs. 1 iVm. § 274 ASVG gebührt zur Berufungsunfähigkeitspension für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Gemäß § 292 Abs. 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte, wenn seine Pension zuzüglich näher genannter Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht, Anspruch auf eine Ausgleichzulage zur Pension. Kinderzuschuss und Ausgleichszulage sind somit Leistungen, die nicht allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, vielmehr handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Einkommensteuerrechtlich liegen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a und f iVm. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f zweiter Satz EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ("Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung") vor, die gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 der Einkommensteuer unterliegen. Von der Einkommensteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f erster Satz EStG 1988 jedoch jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (und Nebengesetzen) gewährt wird.Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden "Sozialhilfeleistungen" keine Einkunftsart nach Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988, deren Berücksichtigung mangels Anführung in Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 10.9.2008, 2006/05/0120, und 5.3.2014, 2013/05/0041, zu Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung). Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 274, ASVG gebührt zur Berufungsunfähigkeitspension für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG hat der Pensionsberechtigte, wenn seine Pension zuzüglich näher genannter Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht, Anspruch auf eine Ausgleichzulage zur Pension. Kinderzuschuss und Ausgleichszulage sind somit Leistungen, die nicht allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, vielmehr handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Einkommensteuerrechtlich liegen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und f in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, zweiter Satz EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ("Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung") vor, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 der Einkommensteuer unterliegen. Von der Einkommensteuer befreit ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, erster Satz EStG 1988 jedoch jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG (und Nebengesetzen) gewährt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110031.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.