RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlRa 2023/11/0042 RechtssatzEs besteht zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung langjährige Judikatur des VwGH (vgl. zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252; 20.4.2010, 2010/11/0047; 24.7.2013, 2010/11/0075; 8.9.2016, Ra 2015/11/0117; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104 und 13.1.2022, Ra 2021/11/0007), ebenso zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die psychotherapeutische Berufsausübung (vgl. zum PsychotherapieG VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der "Vertrauenswürdigkeit" wurde vom VwGH auch auf den Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem ZahnärzteG 2006 (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140) und nach dem HebG 1994 übertragen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020). § 16 Abs. 1 Z 4 PsychologenG 2013 gleicht im Wesentlichen § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998, § 6 Abs. 1 Z 2 ZahnärzteG 2006, § 10 Z 2 HebG 1994 und § 11 Z 4 PsychotherapieG. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" in diesen berufsrechtlichen Vorschriften zeigt die Revision weder mit dem Vorbringen, es fehle unmittelbar einschlägige Rechtsprechung zu diesem Begriff im PsychologenG 2013, noch mit dem Hinweis, dem Revisionswerber würden keine strafbaren Handlungen zur Last gelegt, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Es besteht zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung langjährige Judikatur des VwGH vergleiche zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252; 20.4.2010, 2010/11/0047; 24.7.2013, 2010/11/0075; 8.9.2016, Ra 2015/11/0117; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104 und 13.1.2022, Ra 2021/11/0007), ebenso zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die psychotherapeutische Berufsausübung vergleiche zum PsychotherapieG VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der "Vertrauenswürdigkeit" wurde vom VwGH auch auf den Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem ZahnärzteG 2006 vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140) und nach dem HebG 1994 übertragen vergleiche VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020). Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, PsychologenG 2013 gleicht im Wesentlichen Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ZahnärzteG 2006, Paragraph 10, Ziffer 2, HebG 1994 und Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" in diesen berufsrechtlichen Vorschriften zeigt die Revision weder mit dem Vorbringen, es fehle unmittelbar einschlägige Rechtsprechung zu diesem Begriff im PsychologenG 2013, noch mit dem Hinweis, dem Revisionswerber würden keine strafbaren Handlungen zur Last gelegt, eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110042.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.