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{'item': 'Ra 2023/11/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2024 GeschäftszahlRa 2023/11/0078 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2021/11/0094 E 14. Februar 2024 RS 2 StammrechtssatzGemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 schließt auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. In solchen Fällen liegt gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 eine nur bedingte gesundheitliche Eignung vor. Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw. der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen können. Dies hat zur Konsequenz, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 zur Sicherstellung der in § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt. Ein Aufforderungsbescheid ist allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 macht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203). Diese Ausführungen gelten nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern auch für die (gleichfalls in § 24 Abs. 4 FSG 1997 geregelte) Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (fallbezogen: Haaranalyse betreffend den Konsum illegaler Suchtmittel) beizubringen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0287, mwN).Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 schließt auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. In solchen Fällen liegt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 eine nur bedingte gesundheitliche Eignung vor. Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw. der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen können. Dies hat zur Konsequenz, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 zur Sicherstellung der in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt. Ein Aufforderungsbescheid ist allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd. Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 macht vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203). Diese Ausführungen gelten nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern auch für die (gleichfalls in Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 geregelte) Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (fallbezogen: Haaranalyse betreffend den Konsum illegaler Suchtmittel) beizubringen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0287, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110078.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.