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{'item': 'Ra 2023/11/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/11/0117 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/11/0118 RechtssatzDie Antigen-Schnelltests wurden durch die Beschuldigte im Rahmen von "betrieblichen Testungen" ohne ärztliche Anordnung im Sinn von § 15 GuKG vorgenommen, weil "generelle Delegationen" eines Arztes nicht als ärztliche Anordnung gemäß § 15 GuKG gelten (siehe RV 709 BlgNR

  1. GP, 54 f.). Aus diesem Grund scheidet § 15 GuKG, der (u.a.) im Rahmen der für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgesehenen Kompetenzen Diagnostik und Therapie eine ärztliche Anordnung voraussetzt, als Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Vornahme der in Rede stehenden Testungen aus. Eine ärztliche Anordnung wäre aber dann rechtlich nicht erforderlich, sollten die Tätigkeiten der Beschuldigten in den als "lex specialis" konzipierten Regelungen des § 28d Abs. 1 EpiG Deckung finden (vgl. § 28d Abs. 1 EpiG; arg: "auch ohne ärztliche Anordnung"; vgl. ferner die Gesetzesmaterialien zu § 28d leg. cit. (AB 671 BlgNR
  2. GP, 3 und 4), denen zufolge diese Bestimmung als lex specialis zu den einschlägigen Berufsrechten zu sehen sei). Die Voraussetzungen des § 28d Abs. 1 EpiG wären hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Ermächtigung für Angehörige des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Z 1) erfüllt, wenn die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes befugt war.Die Antigen-Schnelltests wurden durch die Beschuldigte im Rahmen von "betrieblichen Testungen" ohne ärztliche Anordnung im Sinn von Paragraph 15, GuKG vorgenommen, weil "generelle Delegationen" eines Arztes nicht als ärztliche Anordnung gemäß Paragraph 15, GuKG gelten (siehe Regierungsvorlage 709 BlgNR
  3. GP, 54 f.). Aus diesem Grund scheidet Paragraph 15, GuKG, der (u.a.) im Rahmen der für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgesehenen Kompetenzen Diagnostik und Therapie eine ärztliche Anordnung voraussetzt, als Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Vornahme der in Rede stehenden Testungen aus. Eine ärztliche Anordnung wäre aber dann rechtlich nicht erforderlich, sollten die Tätigkeiten der Beschuldigten in den als "lex specialis" konzipierten Regelungen des Paragraph 28 d, Absatz eins, EpiG Deckung finden vergleiche Paragraph 28 d, Absatz eins, EpiG; arg: "auch ohne ärztliche Anordnung"; vergleiche ferner die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 28 d, leg. cit. Ausschussbericht 671 BlgNR
  4. GP, 3 und 4), denen zufolge diese Bestimmung als lex specialis zu den einschlägigen Berufsrechten zu sehen sei). Die Voraussetzungen des Paragraph 28 d, Absatz eins, EpiG wären hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Ermächtigung für Angehörige des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Ziffer eins,) erfüllt, wenn die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes befugt war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110117.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.