RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/11/0117 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/11/0118 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des EuGH besteht für die Mitgliedstaaten angesichts der erforderlichen Rechtfertigung einer Beschränkung von Freizügigkeitsrechten in Bezug auf ein legitimes Ziel die Verpflichtung, nationale Maßnahmen, die (wie gesetzlichen Regelungen über den Zugang zu Gesundheitsberufen) die im AEUV garantierte Ausübung der Grundfreiheiten behindern können, im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszugestalten (siehe dazu etwa EuGH 6.11.2003, Gambelli, C-243/01, Rz. 67; EuGH [GK] 10.3.2009, Hartlauer, C-169/07, Rz. 55; EuGH 3.3.2022, A, C-634/20, Rz. 45; vgl. zudem Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 22, Pkt. 2.15 sowie die dazu in FN 107 zitierte Rechtsprechung des EuGH; zu dem über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache Hartlauer siehe auch die Folgeentscheidung VwGH 16.4.2009, 2009/11/0036 und 0037 [= VwSlg. 17.667/A]). Auf diese Judikatur des EuGH gründet sich auch die in Art. 7 Abs. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/958 vorgesehene Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, (u.a.) vor der Änderung von bestehenden Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung (und damit u.a. die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten) beschränken, die Eignung dieser Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden (siehe auch § 5 iVm. § 6 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, sowie die Anlage zu diesem Gesetz).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH besteht für die Mitgliedstaaten angesichts der erforderlichen Rechtfertigung einer Beschränkung von Freizügigkeitsrechten in Bezug auf ein legitimes Ziel die Verpflichtung, nationale Maßnahmen, die (wie gesetzlichen Regelungen über den Zugang zu Gesundheitsberufen) die im AEUV garantierte Ausübung der Grundfreiheiten behindern können, im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszugestalten (siehe dazu etwa EuGH 6.11.2003, Gambelli, C-243/01, Rz. 67; EuGH [GK] 10.3.2009, Hartlauer, C-169/07, Rz. 55; EuGH 3.3.2022, A, C-634/20, Rz. 45; vergleiche zudem Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 22, Pkt. 2.15 sowie die dazu in FN 107 zitierte Rechtsprechung des EuGH; zu dem über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache Hartlauer siehe auch die Folgeentscheidung VwGH 16.4.2009, 2009/11/0036 und 0037 [= VwSlg. 17.667/A]). Auf diese Judikatur des EuGH gründet sich auch die in Artikel 7, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie (EU) 2018/958 vorgesehene Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, (u.a.) vor der Änderung von bestehenden Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung (und damit u.a. die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten) beschränken, die Eignung dieser Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden (siehe auch Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, sowie die Anlage zu diesem Gesetz). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110117.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.