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{'item': 'Ra 2023/11/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/11/0117 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/11/0118 Rechtssatz§ 27 Abs. 3 Z 2 GuKG, der in seinem zeitlichen Anwendungsbereich von den Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 GuKG (Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) und in bestimmten Fällen von den Erfordernissen gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 GuKG (Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31 leg. cit.) befreite, ist in Anbetracht der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) sowie aus teleologisch-systematischen Erwägungen dahin zu verstehen, dass es der Beschuldigten aufgrund dieser Norm am

  1. Mai 2021 gestattet war, ihrer beruflichen Tätigkeit als Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Bundesgebiet nachzugehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die formelle ("automatische") Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises noch nicht erfolgt war. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch § 28d Abs. 1 Z 1 EpiG die durch die Beschuldigte erfolgte Durchführung von Antigen-Schnelltests (vgl. die in § 28d Abs. 1 EpiG explizit genannten Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests), welche fallbezogen nicht einmal eine Abstrichnahme beinhaltete, im Zuge von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers Covid-19, zu denen auch betriebliche Testungen zählen (siehe dazu den Bericht des Gesundheitsausschusses 671 BlgNR
  2. GP, 3 f.; arg: "allgemeine Testungen, insbesondere an symptomlosen Personen"; "Testungen in einem Betrieb"), auch ohne ärztliche Anordnung rechtlich gedeckt war.Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, GuKG, der in seinem zeitlichen Anwendungsbereich von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, GuKG (Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) und in bestimmten Fällen von den Erfordernissen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, GuKG (Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 bis 31 leg. cit.) befreite, ist in Anbetracht der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben (Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG) sowie aus teleologisch-systematischen Erwägungen dahin zu verstehen, dass es der Beschuldigten aufgrund dieser Norm am
  3. Mai 2021 gestattet war, ihrer beruflichen Tätigkeit als Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Bundesgebiet nachzugehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die formelle ("automatische") Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises noch nicht erfolgt war. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch Paragraph 28 d, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG die durch die Beschuldigte erfolgte Durchführung von Antigen-Schnelltests vergleiche die in Paragraph 28 d, Absatz eins, EpiG explizit genannten Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests), welche fallbezogen nicht einmal eine Abstrichnahme beinhaltete, im Zuge von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers Covid-19, zu denen auch betriebliche Testungen zählen (siehe dazu den Bericht des Gesundheitsausschusses 671 BlgNR
  4. GP, 3 f.; arg: "allgemeine Testungen, insbesondere an symptomlosen Personen"; "Testungen in einem Betrieb"), auch ohne ärztliche Anordnung rechtlich gedeckt war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110117.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.