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{'item': 'Ro 2023/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlRo 2023/12/0008 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2023/12/0026 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2023/12/0014 E 04.03.2026 RechtssatzDass die Anrechnung der im Rahmen dieser Neufestsetzung gemäß § 15c DO 1994 anrechenbaren Zeiten ("Zeiten einer berufseinschlägigen" Tätigkeit) "vollumfänglich" anstelle der bisherigen Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgen soll, ist auch aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten. Diese führen zu § 15c DO 1994 erläuternd aus, dass gemäß dieser Bestimmung "für die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. des Besoldungsdienstalters ausschließlich die Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Zeiten bei einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber zurückgelegt wurden, anrechenbar sein" sollen (IA LG-985229-2019-LAT, Blg. Nr. 36/2019, 4). Diese Regelung entspreche, so die Erläuterungen weiter, "im Wesentlichen jener des § 7 Abs. 2 des Wiener Bedienstetengesetzes, die für sämtliche Neuaufnahmen in den Dienst der Stadt Wien ab dem

  1. Jänner 2018 maßgebend ist". Die zitierte Bestimmung des § 7 Wiener Bedienstetengesetz sieht (für die nach diesem Gesetz aufgenommenen Bediensteten der Stadt Wien) die Anrechnung von "berufseinschlägigen Zeiten" für Tätigkeiten vor, "wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden" sind. Dass mit dieser Formulierung sowohl Tätigkeiten unter anderem in einem (anderen) EWR Land als auch Tätigkeiten in Österreich erfasst sein sollen, zeigen auch die Materialien zum Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017 (RV LG-03654-2017/0001, Blg. Nr. 19/2017), in denen ausgeführt wird, dass mit dieser Regelung "nicht mehr danach unterschieden" wird, "ob die Vordienstzeiten bei einer (inländischen) Gebietskörperschaft oder in der Privatwirtschaft erworben wurden".Dass die Anrechnung der im Rahmen dieser Neufestsetzung gemäß Paragraph 15 c, DO 1994 anrechenbaren Zeiten ("Zeiten einer berufseinschlägigen" Tätigkeit) "vollumfänglich" anstelle der bisherigen Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgen soll, ist auch aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten. Diese führen zu Paragraph 15 c, DO 1994 erläuternd aus, dass gemäß dieser Bestimmung "für die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. des Besoldungsdienstalters ausschließlich die Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Zeiten bei einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber zurückgelegt wurden, anrechenbar sein" sollen (IA LG-985229-2019-LAT, Blg. Nr. 36 aus 2019,, 4). Diese Regelung entspreche, so die Erläuterungen weiter, "im Wesentlichen jener des Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Bedienstetengesetzes, die für sämtliche Neuaufnahmen in den Dienst der Stadt Wien ab dem
  2. Jänner 2018 maßgebend ist". Die zitierte Bestimmung des Paragraph 7, Wiener Bedienstetengesetz sieht (für die nach diesem Gesetz aufgenommenen Bediensteten der Stadt Wien) die Anrechnung von "berufseinschlägigen Zeiten" für Tätigkeiten vor, "wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden" sind. Dass mit dieser Formulierung sowohl Tätigkeiten unter anderem in einem (anderen) EWR Land als auch Tätigkeiten in Österreich erfasst sein sollen, zeigen auch die Materialien zum Wiener Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017, Regierungsvorlage LG-03654-2017/0001, Blg. Nr. 19 aus 2017,), in denen ausgeführt wird, dass mit dieser Regelung "nicht mehr danach unterschieden" wird, "ob die Vordienstzeiten bei einer (inländischen) Gebietskörperschaft oder in der Privatwirtschaft erworben wurden". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120008.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.