RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2024 GeschäftszahlRa 2023/12/0015 Rechtssatz§ 29 Abs. 5 VwGVG eröffnet - außer bei einem Verzicht der Parteien auf eine Revision beim VwGH und auf eine Beschwerde beim VfGH - nur für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung eine (vollständige) Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird, die Möglichkeit, das Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269). Dem Bundesminister für Finanzen kommt nach § 50 Abs. 7 GSpG zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit ein umfassendes Revisionsrecht gegen Entscheidungen der VwG zu (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048). Nach der zitierten Bestimmung haben die VwG Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Nach § 29 Abs. 2a VwGVG hat das VwG im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim VwGH oder einer Beschwerde beim VfGH legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Da dem Bundesminister für Finanzen die Niederschrift der Verhandlung, in der die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte, nicht zugestellt wurde, fing auch die in § 29 Abs. 5 VwGVG festgelegte zweiwöchige Frist, binnen derer nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung zu beantragen ist, dem Bundesminister für Finanzen gegenüber nicht zu laufen an. Folglich hätte das VwG nicht von der in § 29 Abs. 5 VwGVG vorgesehen Möglichkeit einer gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses Gebrauch machen dürfen. Die der amtsrevisionswerbenden Partei zugestellte gekürzte Ausfertigung ist sohin mit Revision bekämpfbar.Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eröffnet - außer bei einem Verzicht der Parteien auf eine Revision beim VwGH und auf eine Beschwerde beim VfGH - nur für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung eine (vollständige) Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird, die Möglichkeit, das Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269). Dem Bundesminister für Finanzen kommt nach Paragraph 50, Absatz 7, GSpG zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit ein umfassendes Revisionsrecht gegen Entscheidungen der VwG zu (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048). Nach der zitierten Bestimmung haben die VwG Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das VwG im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim VwGH oder einer Beschwerde beim VfGH legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Da dem Bundesminister für Finanzen die Niederschrift der Verhandlung, in der die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte, nicht zugestellt wurde, fing auch die in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG festgelegte zweiwöchige Frist, binnen derer nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung zu beantragen ist, dem Bundesminister für Finanzen gegenüber nicht zu laufen an. Folglich hätte das VwG nicht von der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vorgesehen Möglichkeit einer gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses Gebrauch machen dürfen. Die der amtsrevisionswerbenden Partei zugestellte gekürzte Ausfertigung ist sohin mit Revision bekämpfbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120015.L02
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