RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlRa 2023/12/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Versetzung - Über Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung, dass die Versetzung unzulässig war, erging der Bescheid der Kärntner Landesregierung, mit dem festgestellt wurde, "dass die mit mündlicher Weisung vom 02.02.2022 sowie mit schriftlicher Weisung vom 11.02.2022 bzw. 01.03.2022 (gemeint: 23.02.2022) und wirksam mit 04.02.2022 verfügte Versetzung des [Mitbeteiligten] (Änderung des Dienstortes von St. Andrä im Lavanttal nach Klagenfurt am Wörthersee), zulässig war". Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Bescheid ab und sprach aus: "Gemäß § 38 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2019, wird festgestellt, dass die mit mündlicher Weisung vom 2.2.2022 sowie mit den ergangenen schriftlichen Weisungen vom 11.2.2022 bzw. 23.2.2022, mit Wirksamkeit vom
- Februar 2022 verfügte Versetzung, unzulässig war." Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Kärntner Landesregierung. In einem nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz stellte die revisionswerbende Partei den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit das Antragsvorbringen insofern tatsächliche Umstände anspricht, als darin geltend gemacht wird, dass der revisionswerbenden Partei "in einem solchen Fall stets" als unwirtschaftlich angesehene "erhebliche Zusatzkosten (komplette Infrastruktur, Miete, Betriebskosten etc.)" entstünden, lässt diese - auf eine allgemeine Annahme abstellende, aber nicht weiter auf den vorliegend tatsächlich eintretenden Sachverhalt Bezug nehmende - Behauptung ein (tunlichst ziffernmäßig) konkretisiertes bzw. näher belegtes Vorbringen dazu, welche tatsächlichen Auswirkungen in Form zusätzlicher Kosten im konkreten Fall während der Dauer des Revisionsverfahrens aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung resultieren, nicht erkennen. Dazu kommt, dass die Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses darin bestehen, dass der Mitbeteiligte dienst- und besoldungsrechtlich so zu stellen ist, dass weiterhin St. Andrä im Lavanttal als sein Dienstort zu behandeln ist. Etwaige Kosten für Infrastruktur oder den Betrieb einer Dienststelle sind dagegen nicht unmittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.Nichtstattgebung - Versetzung - Über Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung, dass die Versetzung unzulässig war, erging der Bescheid der Kärntner Landesregierung, mit dem festgestellt wurde, "dass die mit mündlicher Weisung vom 02.02.2022 sowie mit schriftlicher Weisung vom 11.02.2022 bzw. 01.03.2022 (gemeint: 23.02.2022) und wirksam mit 04.02.2022 verfügte Versetzung des [Mitbeteiligten] (Änderung des Dienstortes von St. Andrä im Lavanttal nach Klagenfurt am Wörthersee), zulässig war". Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Bescheid ab und sprach aus: "Gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, wird festgestellt, dass die mit mündlicher Weisung vom 2.2.2022 sowie mit den ergangenen schriftlichen Weisungen vom 11.2.2022 bzw. 23.2.2022, mit Wirksamkeit vom
- Februar 2022 verfügte Versetzung, unzulässig war." Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Kärntner Landesregierung. In einem nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz stellte die revisionswerbende Partei den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit das Antragsvorbringen insofern tatsächliche Umstände anspricht, als darin geltend gemacht wird, dass der revisionswerbenden Partei "in einem solchen Fall stets" als unwirtschaftlich angesehene "erhebliche Zusatzkosten (komplette Infrastruktur, Miete, Betriebskosten etc.)" entstünden, lässt diese - auf eine allgemeine Annahme abstellende, aber nicht weiter auf den vorliegend tatsächlich eintretenden Sachverhalt Bezug nehmende - Behauptung ein (tunlichst ziffernmäßig) konkretisiertes bzw. näher belegtes Vorbringen dazu, welche tatsächlichen Auswirkungen in Form zusätzlicher Kosten im konkreten Fall während der Dauer des Revisionsverfahrens aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung resultieren, nicht erkennen. Dazu kommt, dass die Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses darin bestehen, dass der Mitbeteiligte dienst- und besoldungsrechtlich so zu stellen ist, dass weiterhin St. Andrä im Lavanttal als sein Dienstort zu behandeln ist. Etwaige Kosten für Infrastruktur oder den Betrieb einer Dienststelle sind dagegen nicht unmittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120021.L01