RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.08.2024 GeschäftszahlRo 2023/12/0021 RechtssatzZwar ist in dem Umstand, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor auf den Zeitpunkt des Eintrittes des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird - nur wenn der Beamte nach dem
- März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (§ 169g Abs. 3 Z 5 GehG) -, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung ist demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich. Jedoch dürfen auch die "sonstigen Zeiten" vor dem
- Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtages) nicht anders beurteilt werden, als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtages zu berücksichtigenden) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des
- Lebensjahres gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzuges, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem
- Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21).Zwar ist in dem Umstand, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor auf den Zeitpunkt des Eintrittes des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird - nur wenn der Beamte nach dem
- März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG) -, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung ist demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich. Jedoch dürfen auch die "sonstigen Zeiten" vor dem
- Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtages) nicht anders beurteilt werden, als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtages zu berücksichtigenden) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des
- Lebensjahres gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzuges, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem
- Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, RL 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120021.J01