RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlRo 2023/12/0027 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/17/0322 E
- November 2018 RS 1 (hier ohne den vierten und den letzten Satz) StammrechtssatzEs kommt nach dem Gesetzeswortlaut für die Rechtmäßigkeit einer Barauslagenvorschreibung nach § 50 Abs. 10 GSpG zum einen darauf an, dass die betreffenden Kosten "im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren" nach GSpG erwachsen sein müssen. Den Gesetzesmaterialien zur Einführung der in Rede stehenden Bestimmung (Hinweis RV 1960 BlgNR
- GP, 51, 52) ist hierzu zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie etwa Kosten für den Abtransport von Eingriffsgegenständen sowie für deren Lagerung und Vernichtung vor Augen hatte. Auch wenn es sich bei dieser Aufzählung offensichtlich um keine abschließende Anführung jener Kosten handelt, welche nach dem Willen des Gesetzgebers nach § 50 Abs. 10 GSpG auferlegbar sein sollen, so ist bei einer Kostenvorschreibung nach dieser Bestimmung jedoch zu beachten, wem, dh. welchen nach welcher Bestimmung des GSpG Bestraften Kosten nach § 50 Abs. 10 GSpG auferlegt werden dürfen. Im vorliegenden Fall liegen keine Kosten eines Strafverfahrens vor, sondern solche eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Angesichts der gewählten Gesetzesformulierung ist bei Auslegung von § 50 Abs. 10 GSpG jedoch davon auszugehen, dass es sich auch bei der Bestrafung nach dem GSpG um eine solche handeln muss, welche im "Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahren" erfolgt ist, dass daher also nach dem Willen des Gesetzgebers Kosten nach § 50 Abs. 10 GSpG nur in jenen Strafverfahren auferlegt werden dürfen, in denen eine Bestrafung wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten erfolgt ist. Eine Bestrafung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG scheidet damit als taugliche Grundlage für die Auferlegung eines Barauslagenersatzes gemäß § 50 Abs. 10 leg. cit. aus.Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut für die Rechtmäßigkeit einer Barauslagenvorschreibung nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG zum einen darauf an, dass die betreffenden Kosten "im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren" nach GSpG erwachsen sein müssen. Den Gesetzesmaterialien zur Einführung der in Rede stehenden Bestimmung (Hinweis Regierungsvorlage 1960 BlgNR
- GP, 51, 52) ist hierzu zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie etwa Kosten für den Abtransport von Eingriffsgegenständen sowie für deren Lagerung und Vernichtung vor Augen hatte. Auch wenn es sich bei dieser Aufzählung offensichtlich um keine abschließende Anführung jener Kosten handelt, welche nach dem Willen des Gesetzgebers nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG auferlegbar sein sollen, so ist bei einer Kostenvorschreibung nach dieser Bestimmung jedoch zu beachten, wem, dh. welchen nach welcher Bestimmung des GSpG Bestraften Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG auferlegt werden dürfen. Im vorliegenden Fall liegen keine Kosten eines Strafverfahrens vor, sondern solche eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Angesichts der gewählten Gesetzesformulierung ist bei Auslegung von Paragraph 50, Absatz 10, GSpG jedoch davon auszugehen, dass es sich auch bei der Bestrafung nach dem GSpG um eine solche handeln muss, welche im "Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahren" erfolgt ist, dass daher also nach dem Willen des Gesetzgebers Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG nur in jenen Strafverfahren auferlegt werden dürfen, in denen eine Bestrafung wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten erfolgt ist. Eine Bestrafung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG scheidet damit als taugliche Grundlage für die Auferlegung eines Barauslagenersatzes gemäß Paragraph 50, Absatz 10, leg. cit. aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120027.J01
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