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{'item': 'Ro 2023/12/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2025 GeschäftszahlRo 2023/12/0057 RechtssatzDer erste Bestandteil des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs, wonach der Arbeitnehmer arbeiten muss, ist als räumliches Kriterium zu betrachten (EuGH 3.10.2000, C-303/98), wobei im Falle eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort auch Fahrzeiten dazu zählen können (EuGH 10.9.2015, C-266/14). Unter "Arbeitszeit" iSd des Art. 2 RL 2003/88/EG fällt unter Umständen auch eine Situation, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Rufbereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können, weil damit objektiv die Möglichkeiten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH 21.2.2018, C-518/15). Im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten ist - dem EuGH zufolge - die Intensität der Einschränkung des Arbeitnehmers ein wesentliches Kriterium für die Einordnung einer Zeitspanne als Arbeitszeit. Nach dem Urteil des EuGH v. 9.10.2021, C-344/19, fallen unter den Begriff "Arbeitszeit" iSd RL 2003/88/EG sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, während derer dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der RL 2003/88/EG dar.Der erste Bestandteil des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs, wonach der Arbeitnehmer arbeiten muss, ist als räumliches Kriterium zu betrachten (EuGH 3.10.2000, C-303/98), wobei im Falle eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort auch Fahrzeiten dazu zählen können (EuGH 10.9.2015, C-266/14). Unter "Arbeitszeit" iSd des Artikel 2, RL 2003/88/EG fällt unter Umständen auch eine Situation, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Rufbereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können, weil damit objektiv die Möglichkeiten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH 21.2.2018, C-518/15). Im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten ist - dem EuGH zufolge - die Intensität der Einschränkung des Arbeitnehmers ein wesentliches Kriterium für die Einordnung einer Zeitspanne als Arbeitszeit. Nach dem Urteil des EuGH v. 9.10.2021, C-344/19, fallen unter den Begriff "Arbeitszeit" iSd RL 2003/88/EG sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, während derer dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der RL 2003/88/EG dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120057.J13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.