1 der Richtlinie 2003/88 falle, was zur Folge hätte, dass dieser Begriff verfälscht und das Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt würde" (EuGH 10.9.2015, C-266/14). Die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung gehören nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit"
GH 1.12.2005, C-14/04). Es zählen etwa nicht nur die Tätigkeiten "Installation und Wartung" als Arbeitszeit, sondern auch die Fahrten zu den Kunden, damit dort diese Leistungen erbracht werden können (EuGH 10.9.2015, C-266/14). In vergleichbarer Weise entschied der OGH in Bezug auf Umkleidezeiten von Krankenpflegepersonal, dass nicht nur die "Kernarbeit" zur Arbeitszeit zählt, sondern auch das aus hygienischen und rechtlichen Gründen vorgeschriebene Umkleiden in den Kliniken einschließlich der Wegzeiten innerhalb dieser (OGH 17.5.2018, 9 ObA 29/18g; OGH 30.3.2022, 8 ObA 14/22z; OGH 25.5.2020, 9 ObA 13/20g).Der dritte Bestandteil des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs besagt, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen hat. Dazu zählen etwa auch Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und den von ihnen zu betreuenden Kunden. Der EuGH führte dazu aus, solche Fahrten sind "das notwendige Mittel, damit diese Arbeitnehmer bei den Kunden technische Leistungen erbringen können. Diese Fahrten nicht zu berücksichtigen, liefe darauf hinaus, dass ein Arbeitgeber geltend machen könnte, dass nur die für die Tätigkeit der Installation und Wartung der Sicherheitssysteme aufgewandte Zeit unter den Begriff ‚Arbeitszeit'
1 der Richtlinie 2003/88 falle, was zur Folge hätte, dass dieser Begriff verfälscht und das Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt würde" (EuGH 10.9.2015, C-266/14). Die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung gehören nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit"
GH 1.12.2005, C-14/04). Es zählen etwa nicht nur die Tätigkeiten "Installation und Wartung" als Arbeitszeit, sondern auch die Fahrten zu den Kunden, damit dort diese Leistungen erbracht werden können (EuGH 10.9.2015, C-266/14). In vergleichbarer Weise entschied der OGH in Bezug auf Umkleidezeiten von Krankenpflegepersonal, dass nicht nur die "Kernarbeit" zur Arbeitszeit zählt, sondern auch das aus hygienischen und rechtlichen Gründen vorgeschriebene Umkleiden in den Kliniken einschließlich der Wegzeiten innerhalb dieser (OGH 17.5.2018, 9 ObA 29/18g; OGH 30.3.2022, 8 ObA 14/22z; OGH 25.5.2020, 9 ObA 13/20g). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120057.J15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.