RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/12/0065 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2022/09/0089 E
- November 2022 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzDer VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2020, Ra 2020/09/0056, unter Heranziehung der in der Rechtsprechung zur (vergleichbaren) Bestimmung des § 123 BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte entwickelten Grundsätze auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach § 123 RStDG gegen Verwaltungsrichter vor den VwG ausgeführt: Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008). Dies bedeutet aber auch: Kann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen werden, ist die Einleitung (oder hier: Ausdehnung) einer Disziplinaruntersuchung bereits in dieser Phase abzulehnen.Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2020, Ra 2020/09/0056, unter Heranziehung der in der Rechtsprechung zur (vergleichbaren) Bestimmung des Paragraph 123, BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte entwickelten Grundsätze auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach Paragraph 123, RStDG gegen Verwaltungsrichter vor den VwG ausgeführt: Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008). Dies bedeutet aber auch: Kann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen werden, ist die Einleitung (oder hier: Ausdehnung) einer Disziplinaruntersuchung bereits in dieser Phase abzulehnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120065.L02
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.