RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlRo 2023/12/0086 RechtssatzDie Regelungssystematik des § 1 Abs. 14 PG 1965, nach der lediglich auf die beitrags- und leistungsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verwiesen wird, die betroffenen Beamten jedoch nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterworfen werden (vgl in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 1 PG 1965, wonach das Pensionsgesetz 1965 die "Pensionsansprüche der Bundesbeamten" - und somit nach seinem Wortlaut auch der sogenannten harmonisierten Beamten - regelt), legt nahe, dass auch eine nach diesen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bemessene Geldleistung im Ruhestand eines Beamten als "Ruhegenuss" iSd § 26 GehG anzusehen ist (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/08/0063, wonach betreffend Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden sind, eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz damit aber nicht begründet wird; vgl weiters die Materialien zum
- Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, RV 179 BlgNR
- GP, 5, betreffend § 8 Abs. 1a ASVG, wonach es sich beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem "Ruhegenuss-System" der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor um zwei verschiedene Systeme handle).Die Regelungssystematik des Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965, nach der lediglich auf die beitrags- und leistungsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verwiesen wird, die betroffenen Beamten jedoch nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterworfen werden vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph eins, Absatz eins, PG 1965, wonach das Pensionsgesetz 1965 die "Pensionsansprüche der Bundesbeamten" - und somit nach seinem Wortlaut auch der sogenannten harmonisierten Beamten - regelt), legt nahe, dass auch eine nach diesen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bemessene Geldleistung im Ruhestand eines Beamten als "Ruhegenuss" iSd Paragraph 26, GehG anzusehen ist vergleiche VwGH 25.6.2013, 2012/08/0063, wonach betreffend Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden sind, eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz damit aber nicht begründet wird; vergleiche weiters die Materialien zum
- Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, Regierungsvorlage 179 BlgNR
- GP, 5, betreffend Paragraph 8, Absatz eins a, ASVG, wonach es sich beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem "Ruhegenuss-System" der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor um zwei verschiedene Systeme handle). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J02