RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlRo 2023/12/0086 RechtssatzDass pensionsrechtliche Ansprüche von "Neubeamten" ("vollharmonisierten" Beamten iSd § 1 Abs. 14 PG 1965) als "Ruhegenuss" iSd § 26 Abs. 1 GehG anzusehen sind, ergibt sich auch aus dem dieser Bestimmung innewohnenden Zweck. Historisch betrachtet war einem Beamten stets nur dann ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt, wenn ihm im Ruhestand keine laufenden pensionsrechtlichen Leistungen gebührten. Dabei war die Gebührlichkeit einer Abfertigung zunächst (vgl § 1 und 2 Kaiserliche Verordnung vom
- Dezember 1866 über das Ausmaß der Ruhebezüge und Abfertigung der Staatsbeamten und pensionsfähigen Diener [RGBl. Nr. 157/1866] sowie § 3 Gesetz vom
- Mai 1896 betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten [Staatslehrerpersonen], dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen [RGBl. Nr. 74/1896] und § 3 Pensionsgesetz 1921 [BGBl. Nr. 735/1921]) davon abhängig, dass eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht zurückgelegt war (pensionsrechtliche Leistungen nach den angeführten Rechtslagen gebührten erst ab einer zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren). Seit dem Bundesgesetz vom
- März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden (BGBl. Nr. 94/1949) ist die Gebührlichkeit einer Abfertigung ausdrücklich daran geknüpft, dass der Beamte "ohne Ruhegenuss" aus dem Dienststand ausscheidet. Durchgehend galt aber, dass dem Beamten eine Abfertigung nur dann gebührte, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (noch) keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen hatte bzw umgekehrt der Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen einen Anspruch auf Abfertigung stets ausschloss. Damit hatte die einem Beamten unter bestimmten Umständen gebührende Abfertigung nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden (und er auch nicht in einem weiteren Dienstverhältnis zum Bund stand, weshalb ein solcher Ausgleich nicht notwendig war). Dieses Verständnis belegen auch die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom
- März 1949 betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, BGBl. Nr. 94/1949, mit dem eine Vorgängerregelung des § 26 GehG geschaffen worden war, wonach das Gesetz eine Zusammenfassung der Vorschriften über die Abfertigung von ausscheidenden Beamten beinhalte, die "keine Pension" erhalten (AB 830 BlgNR
- GP).Dass pensionsrechtliche Ansprüche von "Neubeamten" ("vollharmonisierten" Beamten iSd Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965) als "Ruhegenuss" iSd Paragraph 26, Absatz eins, GehG anzusehen sind, ergibt sich auch aus dem dieser Bestimmung innewohnenden Zweck. Historisch betrachtet war einem Beamten stets nur dann ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt, wenn ihm im Ruhestand keine laufenden pensionsrechtlichen Leistungen gebührten. Dabei war die Gebührlichkeit einer Abfertigung zunächst vergleiche Paragraph eins und 2 Kaiserliche Verordnung vom
- Dezember 1866 über das Ausmaß der Ruhebezüge und Abfertigung der Staatsbeamten und pensionsfähigen Diener [RGBl. Nr. 157/1866] sowie Paragraph 3, Gesetz vom
- Mai 1896 betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten [Staatslehrerpersonen], dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen [RGBl. Nr. 74/1896] und Paragraph 3, Pensionsgesetz 1921 [BGBl. Nr. 735/1921]) davon abhängig, dass eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht zurückgelegt war (pensionsrechtliche Leistungen nach den angeführten Rechtslagen gebührten erst ab einer zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren). Seit dem Bundesgesetz vom
- März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1949,) ist die Gebührlichkeit einer Abfertigung ausdrücklich daran geknüpft, dass der Beamte "ohne Ruhegenuss" aus dem Dienststand ausscheidet. Durchgehend galt aber, dass dem Beamten eine Abfertigung nur dann gebührte, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (noch) keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen hatte bzw umgekehrt der Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen einen Anspruch auf Abfertigung stets ausschloss. Damit hatte die einem Beamten unter bestimmten Umständen gebührende Abfertigung nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden (und er auch nicht in einem weiteren Dienstverhältnis zum Bund stand, weshalb ein solcher Ausgleich nicht notwendig war). Dieses Verständnis belegen auch die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom
- März 1949 betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1949,, mit dem eine Vorgängerregelung des Paragraph 26, GehG geschaffen worden war, wonach das Gesetz eine Zusammenfassung der Vorschriften über die Abfertigung von ausscheidenden Beamten beinhalte, die "keine Pension" erhalten Ausschussbericht 830 BlgNR
- GP). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J05