RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2023 GeschäftszahlRa 2023/12/0147 RechtssatzNichtstattgebung - Versetzung - Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom
- März 2023 wurde die Revisionswerberin "mit Wirkung vom
- März 2023" von Amts wegen an die Mittelschule X versetzt, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Zunächst wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit rechtskräftigem Beschluss vom
- April 2023 als unbegründet ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom
- Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in der Hauptsache die Beschwerde der Revisionswerberin ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter einem, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dabei übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass auch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht die von der Revisionswerberin angestrebte Rechtswirkung hätte. Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
- April 2023 kommt der gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom
- März 2023 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen des angesprochenen Bescheides könnte daher auch nicht dadurch bewirkt werden, dass der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Versetzung - Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom
- März 2023 wurde die Revisionswerberin "mit Wirkung vom
- März 2023" von Amts wegen an die Mittelschule römisch zehn versetzt, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Zunächst wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit rechtskräftigem Beschluss vom
- April 2023 als unbegründet ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom
- Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in der Hauptsache die Beschwerde der Revisionswerberin ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter einem, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dabei übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass auch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht die von der Revisionswerberin angestrebte Rechtswirkung hätte. Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
- April 2023 kommt der gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom
- März 2023 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen des angesprochenen Bescheides könnte daher auch nicht dadurch bewirkt werden, dass der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120147.L01
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