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{'item': 'Ra 2023/12/0159'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2025 GeschäftszahlRa 2023/12/0159 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/12/0104 E 13. März 2009 RS 2 (hier 'Verwendungsgruppe M BUO ist nach Z. 14.12. iVm Z 12.19' statt 'Verwendungsgruppe M BO 2 ist nach Z. 13.15 iVm Z. 12.19')GRS wie 2007/12/0104 E 13. März 2009 RS 2 (hier 'Verwendungsgruppe M BUO ist nach Ziffer 14 Punkt 12, in Verbindung mit Ziffer 12 Punkt 19 ', statt 'Verwendungsgruppe M BO 2 ist nach Ziffer 13 Punkt 15, in Verbindung mit Ziffer 12 Punkt 19 ',) StammrechtssatzVoraussetzung für den Eintritt der Definitivstellung bei einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 ist nach Z. 13.15 iVm Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 entweder die Teilnahme an näher umschriebenen Auslandseinsätzen im Sinne des KSE-BVG in bestimmter Dauer (lit. a bis

  1. c)oder ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG. Aus den Gesetzesmaterialien (283 BlgNR XXII. GP 17) ergibt sich, dass Zweck dieses Definitivstellungserfordernisses ist, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung von Auslandseinsätzen nur bei solchen Beamten eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses eintreten soll, die bereits einen Auslandseinsatz absolviert (und damit entsprechende Erfahrungen erworben haben) oder zumindest ihre Bereitschaft zu einem solchen Auslandseinsatz bekundet haben. Das Fehlen dieser Definitivstellungserfordernisse steht einer Definitivstellung nur dann nicht entgegen, wenn die Gründe dafür vom Bediensteten nicht zu vertreten sind. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, da es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Beamten kommen und die Zielsetzung des Gesetzes unterlaufen werden könnte.Voraussetzung für den Eintritt der Definitivstellung bei einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 ist nach Ziffer 13 Punkt 15, in Verbindung mit Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 entweder die Teilnahme an näher umschriebenen Auslandseinsätzen im Sinne des KSE-BVG in bestimmter Dauer (Litera a bis
  2. c)oder ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG. Aus den Gesetzesmaterialien (283 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 17) ergibt sich, dass Zweck dieses Definitivstellungserfordernisses ist, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung von Auslandseinsätzen nur bei solchen Beamten eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses eintreten soll, die bereits einen Auslandseinsatz absolviert (und damit entsprechende Erfahrungen erworben haben) oder zumindest ihre Bereitschaft zu einem solchen Auslandseinsatz bekundet haben. Das Fehlen dieser Definitivstellungserfordernisse steht einer Definitivstellung nur dann nicht entgegen, wenn die Gründe dafür vom Bediensteten nicht zu vertreten sind. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, da es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Beamten kommen und die Zielsetzung des Gesetzes unterlaufen werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120159.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.