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{'item': 'Ro 2023/13/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2023 GeschäftszahlRo 2023/13/0002 BeachteBesprechung in: Besprechung in: SWK 25/2023, S. 988-994;Besprechung in: SWK 25 aus 2023,, S. 988-994; Rechtssatz§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass nur näher genannte Ausgaben vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige sie für bestimmte nahestehende Personen leistet. Steuerberatungskosten können daher nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt. Das Gesetz enthält aber keine Einschränkung dahin, dass die Beratung nur materiell eigene Abgaben betreffen solle. Zweifellos wird es gerade in Fällen einer (drohenden) Haftung naheliegen und zweckmäßig sein, eine Beratung durch berufsrechtlich Befugte in Anspruch zu nehmen. Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse). Die Materialien (Sten ProtNR

  1. Sitzung
  2. GP 4104 ff [4112]) betonen auch, dass Abgabepflichtige "unter Strafdrohung" gestellt werden. Eine Beratung und Hilfeleistung in Abgabesachen, um ein Strafverfahren zu vermeiden, ist somit ebenfalls vom Zweck der Regelung erfasst. Gerade die Verknüpfung einer möglichen Strafaufhebung mit einer Offenlegung und tatsächlichen Entrichtung auch der Beträge, für die der Abgabepflichtige zur Haftung herangezogen werden kann (§ 29 Abs. 2 FinStrG), begründet, dass die Beratung und Hilfeleistung auch in diesem Zusammenhang zu Sonderausgaben führen kann. Die Materialien betonen weiters das Interesse der Finanzverwaltung daran, dass die Besteuerungsgrundlagen "ordentlich ermittelt" werden. Auch dieser Zweck spricht dafür, dass die Beratung und Hilfeleistung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (auch betreffend eine mögliche Haftung), die (auch) zur Erstattung einer Selbstanzeige iSd § 29 Abs. 2 FinStrG erforderlich ist, zu Sonderausgaben führen kann.Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 sieht vor, dass nur näher genannte Ausgaben vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige sie für bestimmte nahestehende Personen leistet. Steuerberatungskosten können daher nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt. Das Gesetz enthält aber keine Einschränkung dahin, dass die Beratung nur materiell eigene Abgaben betreffen solle. Zweifellos wird es gerade in Fällen einer (drohenden) Haftung naheliegen und zweckmäßig sein, eine Beratung durch berufsrechtlich Befugte in Anspruch zu nehmen. Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse). Die Materialien (Sten ProtNR
  3. Sitzung
  4. Gesetzgebungsperiode 4104 ff [4112]) betonen auch, dass Abgabepflichtige "unter Strafdrohung" gestellt werden. Eine Beratung und Hilfeleistung in Abgabesachen, um ein Strafverfahren zu vermeiden, ist somit ebenfalls vom Zweck der Regelung erfasst. Gerade die Verknüpfung einer möglichen Strafaufhebung mit einer Offenlegung und tatsächlichen Entrichtung auch der Beträge, für die der Abgabepflichtige zur Haftung herangezogen werden kann (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG), begründet, dass die Beratung und Hilfeleistung auch in diesem Zusammenhang zu Sonderausgaben führen kann. Die Materialien betonen weiters das Interesse der Finanzverwaltung daran, dass die Besteuerungsgrundlagen "ordentlich ermittelt" werden. Auch dieser Zweck spricht dafür, dass die Beratung und Hilfeleistung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (auch betreffend eine mögliche Haftung), die (auch) zur Erstattung einer Selbstanzeige iSd Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG erforderlich ist, zu Sonderausgaben führen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130002.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.