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{'item': 'Ra 2023/13/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/13/0036 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/13/0037 RechtssatzDass das BFG eine Einschränkung des Auskunftsverlangens nicht vornehmen dürfe, das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde also nur zur Gänze bewilligen dürfe oder zur Gänze die Bewilligung verweigern müsse, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Der VwGH hat zur vergleichbaren Fragestellung der Beschlagnahme von Unterlagen in Durchbrechung des Bankgeheimnisses in einem Finanzstrafverfahren (zur damaligen Fassung des § 89 FinStrG) ausgeführt, die (damalige) belangte Behörde hätte die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates dahin abzuändern gehabt, dass die Unterlagen allenfalls nur zum Teil der Beschlagnahme unterlägen (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/14/0112; vgl. weiters - zu § 116 StPO 1975 nach damaliger Rechtslage - Moringer, AnwBl 2010/05, 234 ff, unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des OLG Linz, mit denen Beschwerden zur "Kontoeröffnung" teilweise Folge gegeben wurde; vgl. weiters Flora in Fuchs/Ratz, WK StPO § 116 Rz 80). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht erkennbar, dass ein Verbot einer Einschränkung der historischen Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde; in den Gesetzesmaterialien finden sich dazu keine Hinweise. Eine derartige Einschränkung kann auch nicht als die Sache des Verfahrens überschreitende inhaltliche Änderung des Auskunftsverlangens beurteilt werden, geht doch die Entscheidung in einem derartigen Fall nicht über den Antrag hinaus; es wird damit nicht mehr oder anderes, sondern weniger als beantragt bewilligt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass im Hinblick auf den bei der Konteneinschau einzuhaltenden Ablauf nur eine gänzliche Bewilligung oder gänzliche Verweigerung des Auskunftsverlangens in Frage komme. Auskunftsverlangen sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen; die Begründung ist im Abgabenakt zu dokumentieren. Das Auskunftsverlangen selbst sowie (u.a.) die Begründung sind dem BFG vorzulegen; das BFG prüft auf Basis dieser Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau. Liegt eine Bewilligung des BFG vor, darf von dem im Auskunftsverlangen genannten Kreditinstitut die begehrte Auskunft eingeholt werdenDass das BFG eine Einschränkung des Auskunftsverlangens nicht vornehmen dürfe, das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde also nur zur Gänze bewilligen dürfe oder zur Gänze die Bewilligung verweigern müsse, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Der VwGH hat zur vergleichbaren Fragestellung der Beschlagnahme von Unterlagen in Durchbrechung des Bankgeheimnisses in einem Finanzstrafverfahren (zur damaligen Fassung des Paragraph 89, FinStrG) ausgeführt, die (damalige) belangte Behörde hätte die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates dahin abzuändern gehabt, dass die Unterlagen allenfalls nur zum Teil der Beschlagnahme unterlägen vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/14/0112; vergleiche weiters - zu Paragraph 116, StPO 1975 nach damaliger Rechtslage - Moringer, AnwBl 2010/05, 234 ff, unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des OLG Linz, mit denen Beschwerden zur "Kontoeröffnung" teilweise Folge gegeben wurde; vergleiche weiters Flora in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 116, Rz 80). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht erkennbar, dass ein Verbot einer Einschränkung der historischen Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde; in den Gesetzesmaterialien finden sich dazu keine Hinweise. Eine derartige Einschränkung kann auch nicht als die Sache des Verfahrens überschreitende inhaltliche Änderung des Auskunftsverlangens beurteilt werden, geht doch die Entscheidung in einem derartigen Fall nicht über den Antrag hinaus; es wird damit nicht mehr oder anderes, sondern weniger als beantragt bewilligt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass im Hinblick auf den bei der Konteneinschau einzuhaltenden Ablauf nur eine gänzliche Bewilligung oder gänzliche Verweigerung des Auskunftsverlangens in Frage komme. Auskunftsverlangen sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen; die Begründung ist im Abgabenakt zu dokumentieren. Das Auskunftsverlangen selbst sowie (u.a.) die Begründung sind dem BFG vorzulegen; das BFG prüft auf Basis dieser Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau. Liegt eine Bewilligung des BFG vor, darf von dem im Auskunftsverlangen genannten Kreditinstitut die begehrte Auskunft eingeholt werden European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130036.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.