RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/13/0043 RechtssatzGemäß § 11 Abs. 5 Blgd AWG 1993 gilt die Anschlusspflicht für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, sinngemäß. Da § 11 Abs. 1 Bgld AWG 1993 eine Einschränkung im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung des Grundstückes, insbesondere für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben nicht vorsieht (auch § 12 Bgld AWG 1993 enthält insoweit keine Ausnahme), kann § 11 Abs. 5 Bgld AWG 1993 nur dahin verstanden werden, dass damit gerade eine derartige Ausnahme von der Anschlusspflicht normiert wird. Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 2018 wird dazu ausgeführt, mit dieser Bestimmung werde "klargestellt", dass die Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr für Gewerbe- und Industriebetriebe nur dann bestehe, wenn Siedlungsabfälle in Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfielen; der Begriff der Siedlungsabfälle werde dadurch nicht berührt. Mit der Formulierung "Haushalte und vergleichbare Einrichtungen" in § 11 Abs. 5 Bgld AWG 1993 wird (nur) auf die Ziffer 1 des § 11 Abs. 1a Bgld AWG 1993 Bezug genommen, nicht hingegen auf die Ziffer 2 dieser Bestimmung. Dies folgt insbesondere aus den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 Bgld AWG 1993, wo - in ähnlicher Weise - einerseits auf private Haushalte und ähnliche Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), anderseits auf öffentliche Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 2) verwiesen wird. Entscheidend ist demnach, ob Siedlungsabfälle in gleicher Art und Menge wie aus Haushalten, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen oder überwiegend privat genutzten Grundstücken (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen) anfallen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Blgd AWG 1993 gilt die Anschlusspflicht für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, sinngemäß. Da Paragraph 11, Absatz eins, Bgld AWG 1993 eine Einschränkung im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung des Grundstückes, insbesondere für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben nicht vorsieht (auch Paragraph 12, Bgld AWG 1993 enthält insoweit keine Ausnahme), kann Paragraph 11, Absatz 5, Bgld AWG 1993 nur dahin verstanden werden, dass damit gerade eine derartige Ausnahme von der Anschlusspflicht normiert wird. Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 2018 wird dazu ausgeführt, mit dieser Bestimmung werde "klargestellt", dass die Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr für Gewerbe- und Industriebetriebe nur dann bestehe, wenn Siedlungsabfälle in Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfielen; der Begriff der Siedlungsabfälle werde dadurch nicht berührt. Mit der Formulierung "Haushalte und vergleichbare Einrichtungen" in Paragraph 11, Absatz 5, Bgld AWG 1993 wird (nur) auf die Ziffer 1 des Paragraph 11, Absatz eins a, Bgld AWG 1993 Bezug genommen, nicht hingegen auf die Ziffer 2 dieser Bestimmung. Dies folgt insbesondere aus den Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz 2, Bgld AWG 1993, wo - in ähnlicher Weise - einerseits auf private Haushalte und ähnliche Einrichtungen (Paragraph 11, Absatz eins a, Ziffer eins,), anderseits auf öffentliche Einrichtungen (Paragraph 11, Absatz eins a, Ziffer 2,) verwiesen wird. Entscheidend ist demnach, ob Siedlungsabfälle in gleicher Art und Menge wie aus Haushalten, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen oder überwiegend privat genutzten Grundstücken (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen) anfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130043.L07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.