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{'item': 'Ra 2023/13/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2023 GeschäftszahlRa 2023/13/0132 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/13/0133 Ra 2023/13/0134 Ra 2023/13/0135 Ra 2023/13/0136 Ra 2023/13/0137 Ra 2023/13/0138 Ra 2023/13/0139 RechtssatzDer Abgabenanspruch entsteht bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (§ 4 Abs. 1 BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd § 9 Abs. 1 NÖ BauO aus dem Bescheid "erwächst". Dieser Anspruch kann daher nach § 9 Abs. 1 NÖ BauO (1996 und 2014) "auch" (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vgl. - zu § 25 Abs. 6 OÖ ROG - VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers (vgl. - zu § 30 NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO).Der Abgabenanspruch entsteht bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (Paragraph 4, Absatz eins, BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen vergleiche VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO aus dem Bescheid "erwächst". Dieser Anspruch kann daher nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO (1996 und 2014) "auch" (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vergleiche - zu Paragraph 25, Absatz 6, OÖ ROG - VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers vergleiche - zu Paragraph 30, NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (Paragraph 229, BAO). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130132.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.