RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/13/0164 RechtssatzAlleine aus einer Vereinszugehörigkeit eines Sportlers kann nicht abgeleitet werden, dass betreffend den Verein eine persönliche Weisungsgebundenheit oder eine organisatorische Eingliederung vorliegt. Auch aus der Verpflichtung eines Sportlers zur Teilnahme an Turnieren und Wettkämpfen kann nicht abgeleitet werden, dass diese Teilnahme unter Bedingungen erfolgt, die den Kriterien einer nichtselbständigen Arbeit entspricht. Dass der Sportler selbst trainieren und selbst an den Wettkämpfen und Turnieren teilnehmen muss, insoweit also kein Vertretungsrecht besteht, ist gerade für Spitzensportler kein prägendes Unterscheidungskriterium (vgl. - insoweit zu künstlerischen Leistungen - VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0122: ihrer Natur nach grundsätzlich unvertretbar). Gleiches gilt für die Vorschreibung von Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitskleidung (Dressen) betreffend die verpflichtende Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren. Sachliche Bindungen betreffend eine bestimmte Zeit, einen bestimmten Ort und eine vorgeschriebene Kleidung, die über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten nicht hinausgehen, schließen die Selbständigkeit einer Tätigkeit (für sich) nicht aus (vgl. - zu einem Fußballschiedsrichter - VwGH 24.2.1982, 81/13/0159; vgl. auch - zur Tätigkeit reproduzierender Künstler - VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083: "schon ihrer Natur nach an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Ort gebunden").Alleine aus einer Vereinszugehörigkeit eines Sportlers kann nicht abgeleitet werden, dass betreffend den Verein eine persönliche Weisungsgebundenheit oder eine organisatorische Eingliederung vorliegt. Auch aus der Verpflichtung eines Sportlers zur Teilnahme an Turnieren und Wettkämpfen kann nicht abgeleitet werden, dass diese Teilnahme unter Bedingungen erfolgt, die den Kriterien einer nichtselbständigen Arbeit entspricht. Dass der Sportler selbst trainieren und selbst an den Wettkämpfen und Turnieren teilnehmen muss, insoweit also kein Vertretungsrecht besteht, ist gerade für Spitzensportler kein prägendes Unterscheidungskriterium vergleiche - insoweit zu künstlerischen Leistungen - VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0122: ihrer Natur nach grundsätzlich unvertretbar). Gleiches gilt für die Vorschreibung von Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitskleidung (Dressen) betreffend die verpflichtende Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren. Sachliche Bindungen betreffend eine bestimmte Zeit, einen bestimmten Ort und eine vorgeschriebene Kleidung, die über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten nicht hinausgehen, schließen die Selbständigkeit einer Tätigkeit (für sich) nicht aus vergleiche - zu einem Fußballschiedsrichter - VwGH 24.2.1982, 81/13/0159; vergleiche auch - zur Tätigkeit reproduzierender Künstler - VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083: "schon ihrer Natur nach an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Ort gebunden"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130164.L01
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