Ra 2023/13/0171
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2025 GeschäftszahlRa 2023/13/0171 RechtssatzDie Bestimmung des § 54a ZPO, die eine Verzinsung des zugesprochenen Kostenbetrags vorsieht, ist auf Kostentitel aus Verwaltungsverfahren nicht übertragbar (vgl. VwGH 10.10.1995, 95/05/0203). Der vom VwGH zugesprochene Aufwandersatz unterliegt daher keiner Verzinsung (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG).Die Bestimmung des Paragraph 54 a, ZPO, die eine Verzinsung des zugesprochenen Kostenbetrags vorsieht, ist auf Kostentitel aus Verwaltungsverfahren nicht übertragbar vergleiche VwGH 10.10.1995, 95/05/0203). Der vom VwGH zugesprochene Aufwandersatz unterliegt daher keiner Verzinsung vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, VwGG).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130171.L06