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{'item': 'Ro 2023/16/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlRo 2023/16/0006 RechtssatzDer Verordnungsgeber hat - gestützt auf § 4 Abs. 2 Z 5 MinStG - in § 5 Abs. 2 LfbV eine für das Erstattungsverfahren spezifische Vorschrift für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 5 Abs. 3a MinStG getroffen. § 5 Abs. 2 LfbV bezieht sich auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG. § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG enthält neben der unionsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/96/EG determinierten materiell-rechtlichen Voraussetzung, dass das Mineralöl als Luftfahrbetriebsstoff der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dient, als weitere Tatbestandsvoraussetzungen, dass dies "unmittelbar" erfolgen muss und dass das Mineralöl an Luftfahrtunternehmen aus Steuer- oder Zolllagern abgegeben wird. § 5 Abs. 2 LfbV ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet ist, wenn in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs - aus einem Steuer- oder Zolllager - in das Luftfahrzeug aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass das Zollamt nach § 5 Abs. 2 LfbV auf Antrag des Verwenders von "dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager" absehen kann.Der Verordnungsgeber hat - gestützt auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, MinStG - in Paragraph 5, Absatz 2, LfbV eine für das Erstattungsverfahren spezifische Vorschrift für die Vergütung von Mineralölsteuer nach Paragraph 5, Absatz 3 a, MinStG getroffen. Paragraph 5, Absatz 2, LfbV bezieht sich auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG enthält neben der unionsrechtlich durch Artikel 14, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/96/EG determinierten materiell-rechtlichen Voraussetzung, dass das Mineralöl als Luftfahrbetriebsstoff der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dient, als weitere Tatbestandsvoraussetzungen, dass dies "unmittelbar" erfolgen muss und dass das Mineralöl an Luftfahrtunternehmen aus Steuer- oder Zolllagern abgegeben wird. Paragraph 5, Absatz 2, LfbV ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet ist, wenn in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs - aus einem Steuer- oder Zolllager - in das Luftfahrzeug aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass das Zollamt nach Paragraph 5, Absatz 2, LfbV auf Antrag des Verwenders von "dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager" absehen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023160006.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.