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{'item': 'Ro 2023/16/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlRo 2023/16/0006 RechtssatzZu der Art. 14 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/96/EG vergleichbaren Regelung des Art. 14 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/96/EG für Kraftstoff für die Schifffahrt hat der EuGH festgehalten, dass die Versagung der Verbrauchsteuerbefreiung für Energieerzeugnisse durch die nationalen Behörden allein deshalb, weil bestimmte nach nationalem Recht zu erfüllende Voraussetzungen für diese Befreiung nicht beachtet wurden, ohne dass auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise überprüft wird, ob die verlangten materiellen Anforderungen für die Verwendung dieser Energieerzeugnisse zu Zwecken, die einen Anspruch auf Befreiung begründen, erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH 13.7.2017, Vakaru, C-151/16, Rn 46; mHa EuGH 2.6.2016, Polihim-SS, C-355/14, Rn. 62). Eine nationale Regelung, wonach die Steuerbefreiung von der Bedingung abhängig ist, dass der Kraftstofflieferant eine Lizenz zur Lieferung von Kraftstoff für Schiffe besitzt und bestimmte Formalitäten erfüllt, lief demnach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2003/96/EG zuwider, weil sie das Recht auf Steuerbefreiung von der Erfüllung formeller Voraussetzungen abhängig machte, die nichts mit der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Energieerzeugnisse zu tun hatten (EuGH 13.7.2017, Vakaru, C-151/16, Rn 47).Zu der Artikel 14, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/96/EG vergleichbaren Regelung des Artikel 14, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/96/EG für Kraftstoff für die Schifffahrt hat der EuGH festgehalten, dass die Versagung der Verbrauchsteuerbefreiung für Energieerzeugnisse durch die nationalen Behörden allein deshalb, weil bestimmte nach nationalem Recht zu erfüllende Voraussetzungen für diese Befreiung nicht beachtet wurden, ohne dass auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise überprüft wird, ob die verlangten materiellen Anforderungen für die Verwendung dieser Energieerzeugnisse zu Zwecken, die einen Anspruch auf Befreiung begründen, erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH 13.7.2017, Vakaru, C-151/16, Rn 46; mHa EuGH 2.6.2016, Polihim-SS, C-355/14, Rn. 62). Eine nationale Regelung, wonach die Steuerbefreiung von der Bedingung abhängig ist, dass der Kraftstofflieferant eine Lizenz zur Lieferung von Kraftstoff für Schiffe besitzt und bestimmte Formalitäten erfüllt, lief demnach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2003/96/EG zuwider, weil sie das Recht auf Steuerbefreiung von der Erfüllung formeller Voraussetzungen abhängig machte, die nichts mit der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Energieerzeugnisse zu tun hatten (EuGH 13.7.2017, Vakaru, C-151/16, Rn 47). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2023160006.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.