RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlRo 2023/16/0008 RechtssatzEs erscheint offenkundig, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Stufentarifes (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG), die eine Begünstigung unentgeltlicher Erwerbe darstellt (vgl. ErlRV 684 BlgNR
- GP 4, 37), innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in den beiden gesetzlich geregelten Fällen einschränken wollte. Bei isolierter Besteuerung jedes einzelnen Erwerbs nach dem Stufentarif - somit ohne Berücksichtigung von Vorerwerben - würde sich nämlich die begünstigende Wirkung der ersten beiden Tarifstufen jedes Mal im vollen Ausmaß auswirken. Damit würde - jedenfalls bei einer ausreichend hohen Bemessungsgrundlage (Grundstückswert) - evidentermaßen ein Anreiz entstehen, einen geplanten Grundstückserwerb auf mehrere Erwerbsvorgänge aufzuteilen. Angesichts dessen, dass der Stufentarif nur bei teil- oder unentgeltlichen Erwerben und damit in erster Linie unter nahen Angehörigen bzw. stets - aufgrund der gesetzlichen Fiktion gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG - innerhalb des in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG definierten Familienkreises zur Anwendung kommt, wäre eine derartige Aufteilung in der Regel auch bewerkstelligbar. Die Zusammenrechnungsbestimmungen sollen derartigen Aufteilungen entgegenwirken, indem innerhalb des definierten Zeitraums von fünf Jahren (Zusammenrechnungszeitraum) der Stufentarif nur einmal zur Anwendung kommt, wenn von derselben Person mehrfach erworben wird oder ein Grundstück (eine wirtschaftliche Einheit) sukzessive erworben wird. In diesen Fällen soll die begünstigende Wirkung des Stufentarifs nur einmal eintreten.Es erscheint offenkundig, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Stufentarifes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG), die eine Begünstigung unentgeltlicher Erwerbe darstellt vergleiche ErlRV 684 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4, 37), innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in den beiden gesetzlich geregelten Fällen einschränken wollte. Bei isolierter Besteuerung jedes einzelnen Erwerbs nach dem Stufentarif - somit ohne Berücksichtigung von Vorerwerben - würde sich nämlich die begünstigende Wirkung der ersten beiden Tarifstufen jedes Mal im vollen Ausmaß auswirken. Damit würde - jedenfalls bei einer ausreichend hohen Bemessungsgrundlage (Grundstückswert) - evidentermaßen ein Anreiz entstehen, einen geplanten Grundstückserwerb auf mehrere Erwerbsvorgänge aufzuteilen. Angesichts dessen, dass der Stufentarif nur bei teil- oder unentgeltlichen Erwerben und damit in erster Linie unter nahen Angehörigen bzw. stets - aufgrund der gesetzlichen Fiktion gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GrEStG - innerhalb des in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG definierten Familienkreises zur Anwendung kommt, wäre eine derartige Aufteilung in der Regel auch bewerkstelligbar. Die Zusammenrechnungsbestimmungen sollen derartigen Aufteilungen entgegenwirken, indem innerhalb des definierten Zeitraums von fünf Jahren (Zusammenrechnungszeitraum) der Stufentarif nur einmal zur Anwendung kommt, wenn von derselben Person mehrfach erworben wird oder ein Grundstück (eine wirtschaftliche Einheit) sukzessive erworben wird. In diesen Fällen soll die begünstigende Wirkung des Stufentarifs nur einmal eintreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023160008.J01