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{'item': 'Ro 2023/16/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlRo 2023/16/0020 RechtssatzIn den Materialien zum BudgetbegleitG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223

  1. f)wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FamLAG 1967 sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.In den Materialien zum BudgetbegleitG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 223
  2. f)wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FamLAG 1967 sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160020.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.