Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Ra 2023/16/0081

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlRa 2023/16/0081 RechtssatzEine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (§ 161 Abs. 2 iVm § 105 UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in § 1 GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.Eine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in Paragraph eins, GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160081.L04

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.