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Ra 2023/16/0121

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/16/0121 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/16/0122 E 05.09.2024 Ra 2023/16/0123 E 05.09.2024 Ra 2023/16/0124 E 05.09.2024 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/16/0053 E 24. Juni 2010 VwSlg 8558 F/2010 RS 2 (hier ohne die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzDie Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014).Die Gebührentatbestände des Paragraph 33, GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach Paragraph 914, ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an vergleiche das hg.

Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160121.L03

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