RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlRa 2023/16/0127 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/16/0129 E
- Februar 2024 RS 1 (hier nur der vierte Satz) StammrechtssatzMit Erkenntnis vom
- Februar 1973, 1516/71 führte der VwGH zu § 29 Abs. 2 GJGebG 1962 aus, dass die Nebengebühren nicht nur bei der vertraglichen, sondern auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen sind und dass zu den Nebengebühren insbesondere die betragsmäßig bestimmten Prozess- und Exekutionskosten zählen. Im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zählt zu den Exekutionskosten auch die Eintragungsgebühr. § 26 Abs. 5 GGG 1984 idF der GGN 2013 entspricht § 29 Abs. 2 GJGebG
- Die zu § 29 Abs. 2 GJGebG 1962 ergangene Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Miteinbeziehung der Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, sofern sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden, in die Bemessungsgrundlage, ist daher im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 5 GGG 1984 fortzuschreiben. Da die gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG 1984 für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes zu entrichtende Gebühr 1,2 % vom Wert des Rechts an Gebühren beträgt, ist die in dem Erkenntnis vom
- Februar 1973, 1516/71, abgeleitete Formel zur Ermittlung der Eintragungsgebühr wie folgt zu fassen (K= betriebene Kapitalforderung, P= Prozesskosten, E= Exekutionskosten ohne Eintragungsgebühr, X= Eintragungsgebühr): X= 12/988 (K+P+E).Mit Erkenntnis vom
- Februar 1973, 1516/71 führte der VwGH zu Paragraph 29, Absatz 2, GJGebG 1962 aus, dass die Nebengebühren nicht nur bei der vertraglichen, sondern auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen sind und dass zu den Nebengebühren insbesondere die betragsmäßig bestimmten Prozess- und Exekutionskosten zählen. Im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zählt zu den Exekutionskosten auch die Eintragungsgebühr. Paragraph 26, Absatz 5, GGG 1984 in der Fassung der GGN 2013 entspricht Paragraph 29, Absatz 2, GJGebG
- Die zu Paragraph 29, Absatz 2, GJGebG 1962 ergangene Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Miteinbeziehung der Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, sofern sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden, in die Bemessungsgrundlage, ist daher im Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 5, GGG 1984 fortzuschreiben. Da die gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG 1984 für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes zu entrichtende Gebühr 1,2 % vom Wert des Rechts an Gebühren beträgt, ist die in dem Erkenntnis vom
- Februar 1973, 1516/71, abgeleitete Formel zur Ermittlung der Eintragungsgebühr wie folgt zu fassen (K= betriebene Kapitalforderung, P= Prozesskosten, E= Exekutionskosten ohne Eintragungsgebühr, X= Eintragungsgebühr): X= 12/988 (K+P+E). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160127.L01
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