← Österreich

{'item': 'Ro 2023/19/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2024 GeschäftszahlRo 2023/19/0001 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2021, E 2546/2020, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom
  2. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der lit. a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird "von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist"; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2021, E 2546 aus 2020,, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom
  4. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass Litera d, des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der Litera a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird "von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist"; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023190001.J03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.