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{'item': 'Ra 2023/20/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/20/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/20/0024 RechtssatzDer EuGH hat bereits festgehalten, dass unabhängig von der Frage, ob gegebenenfalls und ungeachtet des Wortlauts von Art. 23 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. j der Statusrichtlinie ein Anspruch auf die in Art. 23 normierten Leistungen bestehen könnte, und unabhängig von der Frage, ob Art. 23 der Statusrichtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt wurde, einem Antragsteller jedenfalls kein internationaler Schutz nach dieser Richtlinie gewährt werden muss, wenn er nicht selbst die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Unionsrecht die Gewährung eines solchen Schutzes abhängig macht. Die Statusrichtlinie sieht nämlich eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Insoweit geht aus Art. 23 der Statusrichtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH 23.11.2023, C-374/22, Rn. 19 f; EuGH 23.11.2023, C-614/22, Rn. 19 f, jeweils mit Hinweis auf EuGH 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 68, und EuGH 9.11.2021, C-91/20, Rn. 36; vgl. auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Der EuGH hat bereits festgehalten, dass unabhängig von der Frage, ob gegebenenfalls und ungeachtet des Wortlauts von Artikel 23, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie ein Anspruch auf die in Artikel 23, normierten Leistungen bestehen könnte, und unabhängig von der Frage, ob Artikel 23, der Statusrichtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt wurde, einem Antragsteller jedenfalls kein internationaler Schutz nach dieser Richtlinie gewährt werden muss, wenn er nicht selbst die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Unionsrecht die Gewährung eines solchen Schutzes abhängig macht. Die Statusrichtlinie sieht nämlich eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Insoweit geht aus Artikel 23, der Statusrichtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH 23.11.2023, C-374/22, Rn. 19 f; EuGH 23.11.2023, C-614/22, Rn. 19 f, jeweils mit Hinweis auf EuGH 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 68, und EuGH 9.11.2021, C-91/20, Rn. 36; vergleiche auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200023.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.