RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/20/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/20/0024 RechtssatzWurde den minderjährigen Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen eines Familienverfahrens, sondern originär zuerkannt, scheidet die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 aus. Die revisionswerbenden Parteien stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Vielmehr waren die Verfahren über die (nach deren Geburt gestellten) Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim BFA anhängig; über die Anträge wurde mit Bescheiden vom selben Tag entschieden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren waren in der Folge gleichzeitig beim BVwG anhängig. In einem solchen Fall besteht die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden (vgl. zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (vgl. zu § 5 AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu § 68 AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). In der vorliegenden Konstellation steht somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 der Anwendbarkeit des § 34 AsylG nicht von vornherein entgegen. Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hätte das BVwG die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht gemäß § 4a AsylG 2005 zurückweisen dürfen.Wurde den minderjährigen Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen eines Familienverfahrens, sondern originär zuerkannt, scheidet die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 aus. Die revisionswerbenden Parteien stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Vielmehr waren die Verfahren über die (nach deren Geburt gestellten) Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim BFA anhängig; über die Anträge wurde mit Bescheiden vom selben Tag entschieden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren waren in der Folge gleichzeitig beim BVwG anhängig. In einem solchen Fall besteht die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden vergleiche zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären vergleiche zu Paragraph 5, AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu Paragraph 68, AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). In der vorliegenden Konstellation steht somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 der Anwendbarkeit des Paragraph 34, AsylG nicht von vornherein entgegen. Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hätte das BVwG die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 nicht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückweisen dürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200023.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.