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Ra 2023/20/0094

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/20/0094 RechtssatzGemäß § 64 Abs. 1 Z 3 iVm § 31 Abs. 2 ZPO darf sich ein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt eines Substituten bedienen. Dies hat aufgrund des Verweises in § 61 Abs. 1 VwGG auch für das Verfahren vor dem VwGH zu gelten, zumal insoweit im VwGG auch nicht anderes bestimmt ist (vgl. der Sache nach in diesem Sinn etwa VwGH 14.1.2003, 2002/01/0429, in dem der VwGH keine Bedenken gegen das Einschreiten eines den Verfahrenshelfer substituierenden Rechtsanwalts hatte).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, ZPO darf sich ein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt eines Substituten bedienen. Dies hat aufgrund des Verweises in Paragraph 61, Absatz eins, VwGG auch für das Verfahren vor dem VwGH zu gelten, zumal insoweit im VwGG auch nicht anderes bestimmt ist vergleiche der Sache nach in diesem Sinn etwa VwGH 14.1.2003, 2002/01/0429, in dem der VwGH keine Bedenken gegen das Einschreiten eines den Verfahrenshelfer substituierenden Rechtsanwalts hatte).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L01

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