RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2025 GeschäftszahlRa 2023/21/0160 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2024/21/0213 B 09.02.2026 Ra 2024/21/0218 B 28.01.2026 Ra 2025/21/0047 B 22.01.2026 Ra 2025/21/0105 B 22.01.2026 RechtssatzMit dem am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenrechtspaket 2005 erfolgte eine Neugestaltung der Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen. Während es unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8 Z 3 FrG 1993 auch für ein unter fünf Jahre altes unmündiges Kind möglich war, einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen (abgeleitet von einer Bezugsperson, welche die Voraussetzungen für den unbefristeten Sichtvermerk erfüllte), ist dies nach den Bestimmungen des NAG nicht mehr möglich. Eine der Voraussetzungen zur Erlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist nämlich in jedem Fall ein fünfjähriger Aufenthalt, welchen ein Kind unter fünf Jahren naturgemäß nicht erfüllen kann. Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, erhalten gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG den befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", wenn sie bzw. die Bezugsperson ("Zusammenführender") die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn sich die Systematik der Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen zu deren Erlangung somit (grundlegend) geändert haben, lässt sich jedoch weder aus der historischen Entwicklung der aufgezeigten Bestimmungen zum Fremdenpass selbst noch aus den Materialien dazu ableiten, dass der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen Zielsetzung betreffend die Eingrenzung des Personenkreises, welcher unter den Voraussetzungen des damaligen § 55 Abs. 1 Z 3 FrG 1993 Zugang zu einem Fremdenpass hatte, abgegangen wäre.Mit dem am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenrechtspaket 2005 erfolgte eine Neugestaltung der Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen. Während es unter bestimmten Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, FrG 1993 auch für ein unter fünf Jahre altes unmündiges Kind möglich war, einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen (abgeleitet von einer Bezugsperson, welche die Voraussetzungen für den unbefristeten Sichtvermerk erfüllte), ist dies nach den Bestimmungen des NAG nicht mehr möglich. Eine der Voraussetzungen zur Erlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist nämlich in jedem Fall ein fünfjähriger Aufenthalt, welchen ein Kind unter fünf Jahren naturgemäß nicht erfüllen kann. Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, erhalten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG den befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", wenn sie bzw. die Bezugsperson ("Zusammenführender") die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn sich die Systematik der Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen zu deren Erlangung somit (grundlegend) geändert haben, lässt sich jedoch weder aus der historischen Entwicklung der aufgezeigten Bestimmungen zum Fremdenpass selbst noch aus den Materialien dazu ableiten, dass der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen Zielsetzung betreffend die Eingrenzung des Personenkreises, welcher unter den Voraussetzungen des damaligen Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1993 Zugang zu einem Fremdenpass hatte, abgegangen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210160.L01