RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2024 GeschäftszahlRa 2023/21/0183 Rechtssatz§ 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und es auch nicht zu der gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach § 28 Abs. 1 NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Auch in einem solchen Fall ist daher keine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, nicht vorzunehmen. Das VwG hätte ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 29.8.2024, Ra 2022/21/0031).Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und es auch nicht zu der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen hat (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Auch in einem solchen Fall ist daher keine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, nicht vorzunehmen. Das VwG hätte ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 29.8.2024, Ra 2022/21/0031). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210183.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.