← Österreich

{'item': 'Ra 2023/22/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/22/0010 RechtssatzWas rechtzeitige Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 betrifft, ist festzuhalten, dass Verlängerungsanträge streng genommen nicht "im unmittelbaren Anschluss" an den Aktivstand des Trägers von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlassung des Trägers von Privilegien und Immunitäten im Aktivstand sowie dessen weiterer Niederlassung im Ruhestand, den der Gesetzgeber (RV 1523 BlgNR

  1. GP 15) gewahrt wissen wollte, ist bei Verlängerungsanträgen stets nur in einem etwas weiteren Sinn bzw. indirekt durch die Aufeinanderfolge der jeweiligen Aufenthaltstitel sowie das im Verlängerungsverfahren bestehende Aufenthaltsrecht, aber nicht direkt "im unmittelbaren Anschluss" an den beruflichen Aktivstand gegeben. Daran, dass der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang bei rechtzeitigen Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 dennoch zu bejahen ist, bestehen allerdings keine Zweifel. Im Fall eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags und des daraus resultierenden Vorliegens eines (neuerlichen) Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 kann sich der Drittstaatsangehörige zwar nicht mehr auf ein im Verlängerungsverfahren bestehendes Aufenthaltsrecht und nicht mehr auf ein unmittelbares Anknüpfen an den ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel berufen. Das allein muss aber dem nötigen zeitlichen Nahebezug zwischen der Niederlassung des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und der aktuellen Absicht, im Ruhestand weiterhin in Österreich niedergelassen zu bleiben, keinen Abbruch tun. § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 zeigt, dass ein Zeitintervall von sechs Monaten bzw. eine sechsmonatige "Unterbrechung" das Bestehen eines ausreichenden zeitlichen Naheverhältnisses grundsätzlich nicht ausschließt.Was rechtzeitige Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 betrifft, ist festzuhalten, dass Verlängerungsanträge streng genommen nicht "im unmittelbaren Anschluss" an den Aktivstand des Trägers von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlassung des Trägers von Privilegien und Immunitäten im Aktivstand sowie dessen weiterer Niederlassung im Ruhestand, den der Gesetzgeber Regierungsvorlage 1523 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 15) gewahrt wissen wollte, ist bei Verlängerungsanträgen stets nur in einem etwas weiteren Sinn bzw. indirekt durch die Aufeinanderfolge der jeweiligen Aufenthaltstitel sowie das im Verlängerungsverfahren bestehende Aufenthaltsrecht, aber nicht direkt "im unmittelbaren Anschluss" an den beruflichen Aktivstand gegeben. Daran, dass der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang bei rechtzeitigen Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 dennoch zu bejahen ist, bestehen allerdings keine Zweifel. Im Fall eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags und des daraus resultierenden Vorliegens eines (neuerlichen) Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 kann sich der Drittstaatsangehörige zwar nicht mehr auf ein im Verlängerungsverfahren bestehendes Aufenthaltsrecht und nicht mehr auf ein unmittelbares Anknüpfen an den ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel berufen. Das allein muss aber dem nötigen zeitlichen Nahebezug zwischen der Niederlassung des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und der aktuellen Absicht, im Ruhestand weiterhin in Österreich niedergelassen zu bleiben, keinen Abbruch tun. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zeigt, dass ein Zeitintervall von sechs Monaten bzw. eine sechsmonatige "Unterbrechung" das Bestehen eines ausreichenden zeitlichen Naheverhältnisses grundsätzlich nicht ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220010.L03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.