RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlRa 2023/22/0015 RechtssatzIn einem Verfahren über einen (alleinigen) Zweckänderungsantrag führt das Fehlen einer Voraussetzung nicht dazu, dass das BFA im Sinn des § 25 NAG 2005 mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu befassen ist, wird doch in § 26 letzter Satz NAG 2005 ausdrücklich festgehalten, dass eine Abweisung keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat. Damit steht auch nicht in Widerspruch, dass der VwGH bereits wiederholt in Konstellationen, denen jeweils ein auch mit einer Zweckänderung verbundener Verlängerungsantrag bzw. ein auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts anstrebender Zweckänderungsantrag zugrunde gelegen ist, festgehalten hat, es sei in einem solchen Fall nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen (VwGH 19.6.2008, 2007/18/0376; 27.5.2010, 2008/21/0630; 26.6.2012, 2009/22/0126; 19.9.2012, 2012/22/0097; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024; 8.10.2019, Ra 2018/22/0292). Der VwGH hat damit nämlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass - neben den beschriebenen Konstellationen - auch in einem Verfahren über einen (alleinigen) Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG 2005 bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ein Verfahren nach § 25 NAG 2005 durchzuführen ist. Liegen die Voraussetzungen für den - im Rahmen des Zweckänderungsverfahrens - beantragten Aufenthaltstitel nicht vor, ist der Antrag vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 letzter Satz NAG 2005 abzuweisen, wobei eine solche Abweisung keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat.In einem Verfahren über einen (alleinigen) Zweckänderungsantrag führt das Fehlen einer Voraussetzung nicht dazu, dass das BFA im Sinn des Paragraph 25, NAG 2005 mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu befassen ist, wird doch in Paragraph 26, letzter Satz NAG 2005 ausdrücklich festgehalten, dass eine Abweisung keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat. Damit steht auch nicht in Widerspruch, dass der VwGH bereits wiederholt in Konstellationen, denen jeweils ein auch mit einer Zweckänderung verbundener Verlängerungsantrag bzw. ein auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts anstrebender Zweckänderungsantrag zugrunde gelegen ist, festgehalten hat, es sei in einem solchen Fall nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen (VwGH 19.6.2008, 2007/18/0376; 27.5.2010, 2008/21/0630; 26.6.2012, 2009/22/0126; 19.9.2012, 2012/22/0097; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024; 8.10.2019, Ra 2018/22/0292). Der VwGH hat damit nämlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass - neben den beschriebenen Konstellationen - auch in einem Verfahren über einen (alleinigen) Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG 2005 bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ein Verfahren nach Paragraph 25, NAG 2005 durchzuführen ist. Liegen die Voraussetzungen für den - im Rahmen des Zweckänderungsverfahrens - beantragten Aufenthaltstitel nicht vor, ist der Antrag vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, letzter Satz NAG 2005 abzuweisen, wobei eine solche Abweisung keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220015.L07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.