RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2024 GeschäftszahlRo 2024/01/0003 RechtssatzNach den Materialien zur StbG-Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR
- GP 7) ist in Bezug auf § 58c Abs. 2 Z 1 StbG "hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise" ein objektiver Maßstab anzulegen, "sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist". Ausgehend davon setzt der Tatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG die Absicht des Fremden, der Staatsbürger war und zwischen dem
- Jänner 1933 und dem
- Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, voraus, während dieses Zeitraums in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. erstmalig einzureisen, um hier einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein solcher Rückkehr- bzw. Einreisewille ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Gehört ein ehemaliger Staatsbürger einer Personengruppe an, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, ist im Wege der (in den Materialien ausgesprochenen) gesetzlichen Vermutung von der Abstandnahme einer an sich beabsichtigten Rückkehr oder erstmaligen Einreise nach Österreich während der NS-Herrschaft in Deutschland wegen zu befürchtender auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhender Verfolgungen politischer und ethnischer Natur auszugehen.Nach den Materialien zur StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, Ausschussbericht 1421 zu IA 2146/A BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7) ist in Bezug auf Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG "hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise" ein objektiver Maßstab anzulegen, "sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist". Ausgehend davon setzt der Tatbestand des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG die Absicht des Fremden, der Staatsbürger war und zwischen dem
- Jänner 1933 und dem
- Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, voraus, während dieses Zeitraums in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. erstmalig einzureisen, um hier einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein solcher Rückkehr- bzw. Einreisewille ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Gehört ein ehemaliger Staatsbürger einer Personengruppe an, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, ist im Wege der (in den Materialien ausgesprochenen) gesetzlichen Vermutung von der Abstandnahme einer an sich beabsichtigten Rückkehr oder erstmaligen Einreise nach Österreich während der NS-Herrschaft in Deutschland wegen zu befürchtender auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhender Verfolgungen politischer und ethnischer Natur auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2024010003.J02