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Ra 2024/01/0237

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2025 GeschäftszahlRa 2024/01/0237 RechtssatzNach § 145 Abs. 1 ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit "durch persönliche Erklärung" des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen (vgl. OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m).Nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit "durch persönliche Erklärung" des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen vergleiche OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L07

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