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Ra 2024/01/0237

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2025 GeschäftszahlRa 2024/01/0237 RechtssatzNach dem dritten Satz des § 145 Abs. 1 ABGB steht die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Urkunde (oder ihre beglaubigte Ausfertigung) dem Standesbeamten, dh. der Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch das Kind eingetragen ist, zukommt; von diesem Zukommen hängt die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses ab, es ist konstitutiv.Nach dem dritten Satz des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB steht die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Urkunde (oder ihre beglaubigte Ausfertigung) dem Standesbeamten, dh. der Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch das Kind eingetragen ist, zukommt; von diesem Zukommen hängt die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses ab, es ist konstitutiv.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L08

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