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{'item': 'Ra 2024/01/0297'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2025 GeschäftszahlRa 2024/01/0297 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2024/01/0298 B 15.07.2025 Ra 2024/01/0299 B 15.07.2025 Ra 2024/01/0300 B 15.07.2025 Ra 2024/01/0301 B 15.07.2025 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2024/01/0289 B 22. Oktober 2024 RS 1 StammrechtssatzDie Festnahme (nach § 35 VStG) und die folgende Anhaltung (nach § 36 leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den VwG gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden kann. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung (vgl. VwGH 27.10.1997, 93/10/0107; vgl. auch VwGH 30.3.2017, Ra 2015/03/0076, Rn. 22 ff; vgl. zum Erfordernis der "differenzierenden Betrachtung" bei der Prüfung der - ebenfalls als einheitlichen Verwaltungsakt zu betrachtenden - Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung nach § 34 BFA-VG etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn. 12, mwN). Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung (vgl. etwa VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490).Die Festnahme (nach Paragraph 35, VStG) und die folgende Anhaltung (nach Paragraph 36, leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den VwG gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angefochten werden kann. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in Paragraph 36, Absatz eins, VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung vergleiche VwGH 27.10.1997, 93/10/0107; vergleiche auch VwGH 30.3.2017, Ra 2015/03/0076, Rn. 22 ff; vergleiche zum Erfordernis der "differenzierenden Betrachtung" bei der Prüfung der - ebenfalls als einheitlichen Verwaltungsakt zu betrachtenden - Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung nach Paragraph 34, BFA-VG etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn. 12, mwN). Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung vergleiche etwa VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010297.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.