RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/03/0001 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Produktplatzierung nach § 1a Z 10 ORF-G ist für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern, ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2023/03/0208, unter Hinweis auf VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109, mwN). Dass das VwG dieses Begriffsverständnis auf den nach dem AMD-G zu beurteilenden Revisionsfall übertragen hat, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, da die Begriffsbestimmungen von "Produktplatzierung" in § 1a Z 10 ORF-G und in § 2 Z 27 AMD-G sowie die hier gegenständlichen Regelungen über Produktplatzierung (§ 16 Abs. 5 Z 3 und 4 ORF-G einerseits, § 38 Abs. 2 Z 3 und 4 AMD-G andererseits) weitgehend gleichlautend sind und jeweils Art. 1 lit. m und Art. 11 Abs. 3 lit. c und d der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umsetzen. In vergleichbarer Weise hat der VwGH seine Rechtsprechung zum Begriff des "Sponsoring" und zum Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie jene zur Erkennbarkeit und Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach dem ORF-G jeweils auf die im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen nach dem AMD-G übertragen (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175, sowie VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0164).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Produktplatzierung nach Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G ist für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern, ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre vergleiche VwGH 9.10.2024, Ra 2023/03/0208, unter Hinweis auf VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109, mwN). Dass das VwG dieses Begriffsverständnis auf den nach dem AMD-G zu beurteilenden Revisionsfall übertragen hat, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, da die Begriffsbestimmungen von "Produktplatzierung" in Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G und in Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G sowie die hier gegenständlichen Regelungen über Produktplatzierung (Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 ORF-G einerseits, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 AMD-G andererseits) weitgehend gleichlautend sind und jeweils Artikel eins, Litera m und Artikel 11, Absatz 3, Litera c und d der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umsetzen. In vergleichbarer Weise hat der VwGH seine Rechtsprechung zum Begriff des "Sponsoring" und zum Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie jene zur Erkennbarkeit und Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach dem ORF-G jeweils auf die im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen nach dem AMD-G übertragen vergleiche VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175, sowie VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0164). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030001.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.