RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2024 GeschäftszahlRo 2024/03/0006 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2024/03/0007 RechtssatzDie Bestimmung des § 38b ORF-G, die § 111 TKG 2003 zum Vorbild hat, konzentriert die Zuständigkeit für die Feststellung, dass der ORF durch eine rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, sowie die Festsetzung und Abschöpfung eines entsprechenden Betrags bei der Regulierungsbehörde, ohne dass es der Anrufung des Kartellgerichts bedarf. Weder dieser Umstand noch der Wortlaut des § 38b ORF-G lassen aber erkennen, dass die Feststellung, dass der ORF durch eine rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, und die Abschöpfung der Bereicherung - im Gegensatz zu § 111 TKG 2003 - ein vorangegangenes Verfahren, in dem entweder die Rechtswidrigkeit des bereichernden Verhaltens gesondert festgestellt oder wegen dieser Rechtswidrigkeit eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, voraussetzen würde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der einer Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens nach § 38b ORF-G entgegensteht. Wie das VwG zutreffend ausgeführt hat, wird insbesondere in einem Verwaltungsstrafverfahren auch über Gesichtspunkte, wie die Verschuldensfrage, abgesprochen, deren Vorliegen keine Voraussetzung für eine Abschöpfung nach § 38b ORF-G bildet. Zudem sind nicht alle Rechtswidrigkeiten, die nach § 38b ORF-G zu einer Abschöpfung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils führen können, mit Verwaltungsstrafe bedroht.Die Bestimmung des Paragraph 38 b, ORF-G, die Paragraph 111, TKG 2003 zum Vorbild hat, konzentriert die Zuständigkeit für die Feststellung, dass der ORF durch eine rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, sowie die Festsetzung und Abschöpfung eines entsprechenden Betrags bei der Regulierungsbehörde, ohne dass es der Anrufung des Kartellgerichts bedarf. Weder dieser Umstand noch der Wortlaut des Paragraph 38 b, ORF-G lassen aber erkennen, dass die Feststellung, dass der ORF durch eine rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, und die Abschöpfung der Bereicherung - im Gegensatz zu Paragraph 111, TKG 2003 - ein vorangegangenes Verfahren, in dem entweder die Rechtswidrigkeit des bereichernden Verhaltens gesondert festgestellt oder wegen dieser Rechtswidrigkeit eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, voraussetzen würde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der einer Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 38 b, ORF-G entgegensteht. Wie das VwG zutreffend ausgeführt hat, wird insbesondere in einem Verwaltungsstrafverfahren auch über Gesichtspunkte, wie die Verschuldensfrage, abgesprochen, deren Vorliegen keine Voraussetzung für eine Abschöpfung nach Paragraph 38 b, ORF-G bildet. Zudem sind nicht alle Rechtswidrigkeiten, die nach Paragraph 38 b, ORF-G zu einer Abschöpfung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils führen können, mit Verwaltungsstrafe bedroht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030006.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.